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Eine indirekte Folge von Buchführungsverstößen kann die Notwendigkeit zur Änderung der Handelsbilanz sein (sog. Bilanzänderung[1]).

Buchführungsfehler können dazu führen, dass die auf ihrer Grundlage erstellte Bilanz nichtig ist, vgl. z. B. § 256 AktG, der nach h. M. auch für die GmbH gilt. Da Kaufleute aber zur Aufstellung eines (rechtsgültigen) Jahresabschlusses verpflichtet sind, sind die fehlerhaften Bilanzansätze zwingend zu korrigieren. Enthält die Bilanz lediglich Fehler, die nicht zu ihrer Nichtigkeit führen, so kann sie berichtigt werden.

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