Rz. 1

In der Literatur findet sich häufig auch die Bezeichnung "Buchführungsdelikte".[1] Da Fehler in der Buchführung allerdings eine Vielzahl unterschiedlicher Folgen haben können,[2] bei denen es sich nicht nur um strafrechtliche Sanktionen handelt, erscheint die Bezeichnung "Delikt" zu eng. Hier soll daher die weitere Bezeichnung "Buchführungsverstöße" verwandt werden.

 

Rz. 2

Unter Buchführungsverstößen werden im Folgenden all diejenigen Buchführungsfehler verstanden, die rechtliche Folgen - insbesondere Sanktionen - nach sich ziehen. Dabei liegt ein Buchführungsverstoß bei der Verletzung gesetzlich normierter sowie auch ungeschriebener, aber z. B. durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anerkannter Buchführungspflichten vor.

[1] Castan/Müller, in Beck, Handbuch der Rechnungslegung, 2004, D 20 Überschrift II.; Weyand, Buchführungs- und Bilanzdelikte, BBK Fach 4 S. 1701; Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2000, S. 1412.
[2] Vgl. hierzu die Ausführungen in den Abschnitten 2. bis 6.

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