OFD Cottbus, 14.11.2003, S 0311 - 4 - St 261

Hinsichtlich der Buchführungspflicht der Gemeinden für die Betriebe gewerblicher Art gilt folgendes:

1. Eigenbetriebe, die als wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den „Eigenbetrieben” im Sinne der Eigenbetriebsverordnung (EigV) vom 27.03.1995, GVBl II 1995 S. 314, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 28.12.2001, GVBl II 2001 S. 639 rechnen, sind nach § 20 Abs. 1 EigV verpflichtet ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung zu führen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen des § 22 EigV entsprechen.

Nach § 22 EigV finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) sinngemäß Anwendung, soweit sich aus der EigV nichts anderes ergibt.

Diese Buchführung ist auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). § 141 AO bleibt außer Betracht.

2. Bei sonstigen Einrichtungen (Regiebetrieben), die nicht unter die EigV fallen, aber Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i.V.m. § 4 KStG sind, sind zu unterscheiden:

  1. Einrichtungen, die als kaufmännischer Betrieb im Sinne des Handelsrechts geführt werden, unterliegen der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Aufbewahrungspflicht nach den §§ 238–261 HGB. Landesrechtliche Vorschriften die von den HGB-Bestimmungen abweichen, bleiben unberührt (§ 263 HGB). Zu den abweichenden landesrechtlichen Vorschriften rechnet im Land Brandenburg die Gemeindekassenverordnung. Es genügt mithin, wenn sich die Gemeinden bei den vorbezeichneten Einrichtungen der (kameralistischen) Buchführung nach den Vorschriften der Gemeindekassenverordnung bedienen. Diese Buchführung genügt auch steuerlichen Zwecken (§ 140 AO); § 141 AO bleibt außer Betracht.
  2. Einrichtungen, die nicht nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind, brauchen für steuerliche Zwecke Bücher nur zu führen, wenn sie die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschritten haben.

Im Hinblick auf die Regelung zu a) bestehen keine Bedenken, die unter § 141 AO fallenden Einrichtungen gemäß § 148 AO von der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung im Sinne des § 141 Abs. 1 AO zu entbinden und sich mit den Aufzeichnungen zu begnügen, die nach Gemeindehaushaltsrecht (siehe oben) zu führen sind.

Einzelne Einrichtungen können außerdem von Regelungen über die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für bestimmte Betriebe und Berufe betroffen sein, die sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ergeben (z.B. für Krankenhausbetriebe die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern, Krankenhaus-BuchführungsverordnungKHBV). Derartige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten fallen ebenfalls unter § 140 AO und sind damit auch für die Besteuerung zu erfüllen.

 

Normenkette

§ 140 AO;

§ 141 AO;

§ 148 AO;

§ 238 HGB

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