Rz. 42

Sofern im Ausgangszustand nach HGB keine freie Kontenklasse vorhanden ist, hat das Unternehmen für die Überleitung zwischen HGB und IFRS i. d. R. einen eigenen Buchungskreis einzurichten. Die Buchungen des originären Buchführungssystems nach lokalem Recht oder IFRS erfolgen im 1.Buchungskreis. Die Überleitungsbuchungen zwischen dem originären und dem derivativen Buchführungssystem finden im 2. Buchungskreis statt. Zusätzlich sind die Kontensalden des 1. Buchungskreises in den 2. Buchungskreis zu übertragen. Diese Art der Überleitung zwischen IFRS und Landesrecht setzt einen einheitlichen Kontenplan voraus. Dieser Kontenplan umfasst somit sämtliche für die HGB- und IFRS-Buchführung (sowie ggf. für die steuerliche Buchführung) erforderlichen Konten. Dadurch erhöht sich die Zahl der im einheitlichen Kontenplan zu berücksichtigenden Konten. Dies bedeutet einerseits umfangreiche Abstimmarbeiten im Vorfeld zur Vermeidung einer unnötigen Vergrößerung des Kontenplans (Identifikation von Redundanzen), erfordert exakte Beschreibungen der Konteninhalte des neuen Kontenplans und erhöht tendenziell aufgrund der insgesamt gestiegenen Anzahl von Konten das Risiko von Fehlkontierungen durch das Buchhaltungspersonal.

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