§ 239 Abs. 4 HGB bzw. § 146 Abs. 5 AO erlauben die Offene-Posten-Buchführung für unbare Geschäftsvorfälle. Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden. Wichtig: Dies gilt nur, wenn diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Es ist keine Zustimmung des Finanzamts erforderlich. Die Offene-Posten-Buchführung befreit nur von der Führung eines Geschäftsfreundebuchs als Nebenbuch und ersetzt nicht die entsprechenden Buchungen auf den Sachkonten.

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