Primäre Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer Ausfuhrlieferung ist, dass dem Umsatz eine grenzüberschreitende Warenbewegung zuzuordnen ist. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet dabei zwischen Beförderungs- und Versendungslieferungen. Eine Beförderungslieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG dann vor, wenn der Lieferant oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst fortbewegen. In diesen Fällen muss also immer davon ausgegangen werden, dass die Ware mit eigenen oder ange­mieteten Fahrzeugen und Personal des Lieferanten bzw. des Abnehmers transportiert wird. Dagegen liegt ein Versendungsfall gem. § 3 Abs. 6 Satz 3 UStG immer dann vor, wenn der Lieferant, der Abnehmer oder der beauftragte Dritte den Gegenstand der Lieferung durch einen selbstständigen Beauftragten (z. B. den Spediteur, die Post, die Bahn, einen Kurierdienst) trans­portieren lassen. Von einem Versendungsfall wird auch dann gesprochen, wenn der Abnehmer (Kunde) die Ware durch einen von ihm beauftragten selbstständigen Dritten abholen lässt (unfreie Versendung). Ausgehend von der Unterscheidung nach den am Transport der Liefergegenstände Beteiligten und ihrer Verbringung in das Drittlandsgebiet oder das übrige Gemeinschaftsgebiet müssen auch die Belege zum Nachweis der Steuerbefreiung, insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, differenziert werden.

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