Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbständige Erwerbstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gewerblicher Unternehmer übt selbständige Erwerbstätigkeit iS von AVG § 24 Abs 2 S 2 (= RVO § 1247 Abs 2 S 2) aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden; ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt, ist nicht von Bedeutung.

 

Orientierungssatz

1. Wer die für ein gewerbliches Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat, ist selbständig erwerbstätig; damit hat er keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

2. Auf die Art und das Maß der Mitwirkung im Geschäftsbetrieb kommt es nicht an. Selbst das nur direkte Handeln ist selbständige Erwerbstätigkeit.

3. Die Meldung bzw Führung des Betriebes unter dem Namen des Versicherten bei den Gewerbe- und Steuerbehörden besagt nicht immer, daß der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt; sie kann nur ein Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung sein, allerdings im Einzelfall auch für die Annahme einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit genügen.

 

Normenkette

AVG § 24 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1972-10-1, S. 1 Fassung: 1957-02-2; RVO § 1247 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23, S. 2 Fassung: 1972-10-16

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 11.11.1976; Aktenzeichen L 10 An 74/75)

SG Berlin (Entscheidung vom 12.05.1975; Aktenzeichen S 5 An 3527/73)

 

Fundstellen

BSGE 45, 238-241 (LT1)

BSGE, 238

RegNr, 6992

DAngVers 1978, 159 (SP1-3)

VdKMitt 1978, Nr 4 38-39 (P)

AmtlMittLVA Rheinpr 1979, 241-242 (LT1)

GVLAK, RdSchr AH 7/78 (T)

MittLVA Oberfr 1978, 96 (L1)

Praxis 1978, 229-230 (LT1)

RV 1979, 142-144 (LT1)

SozR 2200 § 1247, Nr 19 (LT1)

SozSich 1978, 119-120 (P)

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