(1) 1Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmännischen Geschäfte der Bundesmonopolverwaltung. 2Sie richtet sich dabei nach den grundsätzlichen Weisungen des Bundesmonopolamts. 3Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Geschäftsführer.

 

(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen.

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