Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Ihre Eventualwiderklage ist unzulässig.

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht der Unterlassungsklage des Klägers nach dem UKlaG hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen AGB-Teilklauseln stattgegeben. Der Senat folgt mit den nachfolgenden Ergänzungen den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Begründung verwiesen wird. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen AGB-Teilklauseln gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 4 UKlaG.

Er ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Ziffer 1, 4 UKlaG klagebefugt und berechtigt, die in §§ 1 bis 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, gegenüber der Beklagten als Verwenderin geltend zu machen. Diese hat die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln unstreitig bis Mai 2017 verwendet und die vom Kläger vorprozessual begehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Auch eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Die nicht weiter erfolgte Verwendung identischer Klauseln nach Mai 2017 beseitigt eine Wiederholungsgefahr nicht. Hierfür spricht auch das Verhalten der Beklagten in der Berufungsinstanz, die diese Klauseln weiterhin für wirksam hält.

2. Unter der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen fünf Klauseln unwirksam.

a) Die Klausel aus Ziffer 3. des Tenors des angefochtenen Urteils, § 4 Fest- und Pauschalpreis, Ziffer 4.5. lautet wie folgt:

"Änderungen und Zusatzaufwendungen, bedingt durch gesetzliche oder behördliche Auflagen und Bestimmungen des Bauordnungsamtes oder anderen zuständigen Behörden, die über die fixierten Leistungen hinausgehen, wozu z. B. Sicherung von nachbarschaftlichen Bauten, Sicherung von Baumbestand, Gehwegüberfahrten und Straßensperrungen sowie deren Beschilderung während der Bauzeit gehören, gehen zu Lasten des Auftraggebers."

Diese Klausel ist entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und damit unangemessen benachteiligend. Es liegt auch eine unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts gemäß § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB vor.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien müssen möglichst klar, einfach und verständlich dargestellt werden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 307 Rn. 21). Was die "fixierten Leistungen" im vorliegenden Fall sind, lässt sich nach dem Vertragsinhalt jedenfalls in Bezug auf die Planungsleistungen nicht eindeutig bestimmen. Die Planung des Hauses selbst obliegt dem Auftragnehmer, wie sich § 3 Ziffern 3.3. des Bauvertrages und der in § 7 Ziffer 7.1.1 enthaltenen Abschlagszahlungsregelung für die Vorlage der Bauantragsunterlagen zur Einreichung beim Bauamt ergibt. Der Begriff "Zusatzaufwendungen" grenzt nicht hinreichend ab, welche Leistungen als "fixierte Leistungen" gelten. Ferner lassen die in der Klausel genannten Beispiele keine hinreichend sichere Bestimmung der fixierten Leistungen zu.

Die Beklagte als Auftragnehmerin schuldet ihren Auftraggebern insbesondere eine mangelfreie, vollständige und genehmigungsfähige Planung. Dabei hat sie für Planungsfehler, die ihre Ursache in ihrem Bereich haben, gegenüber ihren Auftraggebern einzustehen. Aber auch solche Kosten, die auf ihren Planungsmängeln beruhen, werden nach dem Inhalt der Klausel den Auftraggebern auferlegt. Dies stellt eine unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1, 634 ff. BGB dar.

Es handelt sich hierbei auch nicht lediglich um eine einen Änderungsvorbehalt regelnde Klausel nach § 308 Nr. 4 BGB für ein bei Abschluss des Bauvertrages noch unbekanntes Grundstück. Die Klausel differenziert bereits nicht, sondern gilt allgemein für alle Bauverträge der Beklagten und zwar auch in den Fällen, in denen das zu bebauende Grundstück bereits bekannt ist. Zudem betrifft die Klausel nicht Änderungen der versprochenen Leistung, nämlich der Errichtung des Hauses, sondern sie soll die Kostentragung regeln, wenn die Planung infolge von Auflagen geändert werden muss.

b) Die Klausel aus Ziffer 4. des Tenors, § 5 Bauausführung, Ziffer 5.2., Satz 2 hat folgenden Wortlaut:

"Wesentliche Veränderungen zu den Zeichnungsmaßen und den Ausstattungsmerkmalen der Technischen Baubeschreibung im Zuge der Bauausführung erfolgten n...

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