(1) Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

 

(2) Wird ein Grundstück mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen.

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