Rz. 7

Das BBergG unterscheidet zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, d. h., es gilt für die Aufsuchung und Gewinnung aller bergfreien und der namentlich aufgeführten grundeigenen Bodenschätze sowie für die untertägige Aufsuchung und Gewinnung aller übrigen Grundeigentümerbodenschätze. Nicht erfasst werden hingegen Betriebe, in denen Sand oder Kies im Tagebau gewonnen wird. Für solche Vorkommen gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Abgrabungen. Diese Abgrabungen sind nach Landesrecht lediglich genehmigungspflichtig.[1]

 

Rz. 8

Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG). Der Abbau von bergfreien Bodenschätzen ist konzessioniert; rechtstechnisch ist der Abbau als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestattet. Das Aneignungsrecht auf bergfreie Bodenschätze wird staatlich verliehen (Konzessionssystem). Es gehört nicht zum Grundeigentum.[2]

 

Rz. 9

Bergfreie Bodenschätze sind z. B. Aluminium, Blei, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Schwefel, Silber und Salze, Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas; im Beitrittsgebiet auch die von der o. g. Bestandsregelung erfassten mineralischen Rohstoffe (z. B. hochwertige Kiese und Sande). Zu ihrem Abbau bedarf es einer bergrechtlichen Bewilligung oder Bergwerkseigentum. Die Rechte aus solchen Beteiligungen sind nicht übertragbar. Das Bergwerkseigentum wird verliehen. Es ist ein grundstücksgleiches Recht.[3]

 

Rz. 10

Grundstücksgleiche Rechte sind Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Zu nennen sind neben der Bergwerksgerechtigkeit (Bergwerkseigentum) auch andere Abbaugerechtigkeiten.[4] Das Bergwerkseigentum wird wie eine unbewegliche Sache behandelt. Es gewährt kein Eigentum an den im Grubenfeld lagernden, verliehenen Mineralien, sondern ein Aneignungsrecht an ihnen bei Abbau sowie einen Anspruch auf entgeltliche Benutzung der Grundstücke, auf und unter denen das verliehene Feld liegt.[5] Nach dem BBergG liegt das Eigentum an Bodenschätzen i. d. R. beim jeweiligen Bundesland.[6]

 

Rz. 11

Grundstückseigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers. Das Recht der Aufsuchung und Gewinnung steht dem Eigentümer des Grund und Bodens zu. Grundstückseigene Bodenschätze i. S. d. BBergG sind z. B. Dachschiefer, Kaolin, Quarz, feuerfeste Tone, Basaltlava und Talkum. Nicht zum Geltungsbereich des Bergbaugesetzes gehörende sonstige Grundeigentümerbodenschätze sind z. B. gewöhnliche Kiese und Sande, Lehme, Tone, Kalksandsteine und Hartsteine (Schotter).[7] Der Abbau ist nach unterschiedlichem Landesrecht genehmigungspflichtig.[8]

[3] Vgl. Schubert/Huber, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 247 HGB Rz. 457 f.
[4] Vgl. Schubert/Huber, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 247 HGB Rz. 457.
[5] Schubert/Huber, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 247 HGB Rz. 458.
[6] Vgl. Meyne/Schmidt, StBp 8/2000 S. 245, 249.
[7] BMF, Schreiben v. 7.10.1998, BStBl 1998 I S. 1221; OFD Hannover, Verfügung v. 18.11.1999, S 4521 – 5 – StH 563/S4521-10-StO 243, StuB 2000 S. 162.
[8] Vgl. Schuhmann, StBp 1/1987, S. 1 m. w. N.

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