Im Wirtschaftsleben ist es keine Seltenheit, dass beruflich bedingte Geschenke (Blumenpräsente) von Arbeitnehmern an Kunden des Arbeitgebers getätigt werden, welche der Arbeitgeber aber nicht ersetzt. Derartige Geschenke können vom schenkenden Arbeitnehmer auch nur bis zur 35-EUR-Grenze bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt vor allem bei Arbeitnehmern im Außendienst mit erfolgsabhängiger Vergütung.

Keine Werbungskosten sind hingegen Ausgaben für Geschenke an Arbeitskollegen bei Jubiläen, Geburtstagen usw. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn der schenkende Arbeitnehmer erfolgsabhängige Bezüge erzielt und ein Teil seiner Bezüge vom Arbeitseinsatz und Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig ist. Dann können Geschenke als Anreiz für weitere besondere Leistungen angesehen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge