Kommentar

Für alle bis zum 31. 12. 1995 entstandenen Erbschaftsteueransprüche ist das Erbschaftsteuergesetz 1974 uneingeschränkt anzuwenden. Dies ist durch den Beschluß des BVerfG v. 22. 6. 1995, 2 BvR 552/91, BStBl 1995 II S. 671 geklärt. Hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen kommt für Erbschaftsteueransprüche, die bis zum 31. 12. 1995 entstanden sind, keine grundsätzliche Bedeutung zu ( Erbschaftsteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 11.03.1998, II B 59/97

Anmerkung:

Mit dem BFH ist davon auszugehen, daß den Ausführungen des BVerfG zur Übermaßbesteuerung für die Anwendung des bisherigen Erbschaftsteuerrechts keine Bedeutung zukommt. Die Ausführungen des BVerfG geben lediglich dessen Auffassung wider, wie eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Besteuerung des Erwerbs mittelständischer Betriebe auszusehen und was „der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Steuerlast” insoweit zu berücksichtigen habe. Es handelt sich erkennbar nur um allgemeine Hinweise an den Gesetzgeber für eine spätere gesetzliche Neuregelung . Einen verfassungswidrigen Zustand der Altregelung hat das BVerfG insoweit nicht festgestellt.

Die neuen Freibeträge ( § 16 ErbStG ), Steuersätze ( § 19 ErbStG ) sowie dieTarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften ( § 19a ErbStG i. d. F. v. 27. 2.1997, BGBl I S. 379) finden lediglich auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. 12. 1995 entstanden ist oder entsteht ( § 37 Abs. 1 ErbStG ).

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