Steuerliche Wahlrechte können sich aus dem Gesetz[1] oder aus den Verwaltungsvorschriften[2] ergeben.

[1] siehe etwa § 5 Abs. 5 Satz 2, in diesem Sinne auch § 6b und § 6c EStG, da ein Veräußerungsgewinn in eine Rücklage eingestellt werden kann oder auf die Anschaffung eines anderen Wirtschaftsgutes übertragen werden kann.
[2] z. B. R 6.5 Abs. 2 EStR, R 6.6 EStR oder einem BMF-Schreiben.

3.1 Steuerliche Wahlrechte

Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden.[1] Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wird insoweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG

Stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter können zur Vermeidung der Besteuerung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dazu sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindern. Soweit die Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsgut nicht vorgenommen wird, kann der Gewerbetreibende eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Bildung einer entsprechenden Rücklage in der Handelsbilanz ist nach den Vorschriften des HGB nicht zulässig. Die Abweichung vom Handelsbilanzansatz in der Steuerbilanz wird durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zugelassen.

Ein weiterer Fall einer ausschließlich steuerlich wirkenden Norm ist § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG. Nach dieser Bestimmung kann in der Steuerbilanz eine aktive oder passive Rechnungsabgrenzung unterbleiben, wenn die Einnahme oder Ausgabe den Betrag für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für die Handelsbilanz.

[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG; Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz. 62c.
[2] Zum Verhältnis siehe auch Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz. 35ff.

3.2 Handelsrechtliche und steuerliche Wahlrechte

Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden.

 
Praxis-Beispiel

Verbrauchsfolgeverfahren[1]

Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann in der Handelsbilanz nach § 256 HGB eine bestimmte Verbrauchsfolge unterstellt werden (Fifo und Lifo). Steuerrechtlich besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG dieses Wahlrecht in der Steuerbilanz nur für das Verbrauchsfolgeverfahren, bei dem die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert werden (Lifo).

Die Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens in der Steuerbilanz setzt nicht voraus, dass der Kaufmann die Wirtschaftsgüter auch in der Handelsbilanz unter Verwendung von Verbrauchsfolgeverfahren bewertet. Eine Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz steht der Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a Satz 1 EStG unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen nicht entgegen.

[1] § 256 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG; Hoppe/Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6 EStG Rz. 85ff.

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