Rz. 259

Unterlässt es der Steuerpflichtige, der Steuererklärung nach § 150 Abs. 4 AO z. B. i. V. m. § 60 EStDV eine Bilanz als Unterlage beizufügen oder den Inhalt der Bilanz und der GuV durch Datenfernübertragung zu übermitteln (E-Bilanz, § 5b EStG), so kann die Finanzbehörde die Einreichung bzw. elektronische Übermittlung anordnen und gegebenenfalls erzwingen.[1] Als Zwangsmittel kommt zunächst die Festsetzung eines zuvor bereits angedrohten Zwangsgeldes (§ 329 AO) in Betracht. Das einzelne Zwangsgeld darf jedoch 25.000 EUR nicht übersteigen. Es sind aber mehrfache Festsetzungen, deren Gesamtbetrag dann durchaus höher sein darf, möglich. Weiteres Zwangsmittel ist die Ersatzvornahme (§ 330 AO). Sie berechtigt die Vollstreckungsbehörde, bei vertretbaren Handlungen, d. h. solchen, die auch durch einen anderen vorgenommen werden können, einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen zu beauftragen (z. B. Aufstellung einer Bilanz durch einen Steuerberater auf Kosten des Steuerpflichtigen[2]). Wird zwar eine Steuererklärung abgegeben, ihr aber keine Bilanz beigefügt, so kommt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach h. M. nicht in Betracht,[3] da § 152 AO die Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe einer Steuererklärung voraussetzt, die Bilanz aber gerade "nur" eine "Unterlage" ist.

[1] §§ 328 ff. AO. S. BMF, Schreiben v. 19.1.2010, IV C 6 – S – 2133-b/0, BStBl 2010 I S. 47 Rz. 4; s. hierzu auch "E-Bilanz (Elektronische Datenübermittlung)", Rz. 26.
[2] Wolf, in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 330 AO Rz. 5.
[3] Mösbauer, in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 152 AO Rz. 5; Krabbe, in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 150 AO Rz. 5; Rätke, in Klein, AO Kommentar, 14. Aufl. 2018, § 152 AO Rz. 6.

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