Rz. 187

Nach § 334 Abs. 1 Nr. 4 HGB handelt außerdem ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 HGB über den Inhalt desselben zuwiderhandelt. Danach sind im Konzernlagebericht zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Es muss dabei auch auf die Risiken künftiger Entwicklungen eingegangen werden.

 

Rz. 188

Für den "PublG-Konzern" besteht der entsprechende Bußgeldtatbestand in § 20 Abs. 1 Nr. 4 PublG.

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