Rz. 173

Seit Einführung des § 335b HGB durch das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.2.2000 gelten die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 HGB, die Bußgeldvorschrift des § 334 HGB sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 HGB auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB, d. h. für solche, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person bzw. eine weitere Gesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist. Damit wurde der Rechtsprechung des EuGH[1] Rechnung getragen, der die Nichtanwendbarkeit der Sanktionsmöglichkeiten auf derartige Personengesellschaften beanstandet hatte.

Mit Urteil vom 19.7.2018[2] hat nunmehr das OLG München entschieden, dass zudem der die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bei Fehlern der Rechnungslegung normierende § 256 AktG nicht nur auf die GmbH, sondern auch auf die GmbH & Co. KG entsprechend anwendbar ist.

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