2.2.5.1 Schadenersatzpflicht
Rz. 133
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Rz. 134
Als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind von den soeben dargestellten Vorschriften § 331 HGB[1], § 332 HGB[2], § 333 HGB[3] und § 334 HGB[4] anerkannt. Dabei bestimmt sich die Person des Schadenersatzberechtigten nach dem Kreis der in den Schutzbereich der jeweiligen Vorschrift einbezogenen Personen. Des Weiteren setzt der zivilrechtliche Schutz voraus, dass der Geschädigte gerade durch sein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit der relevanten Angaben einen Schaden erlitten hat.
2.2.5.2 Ergänzung, Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks
Rz. 135
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer prüfungspflichtigen Gesellschaft können Bilanzierungsverstöße den Abschlussprüfer dazu veranlassen, den Bestätigungsvermerk nicht in der nach § 322 Abs. 1 Satz 3 HGB vorgesehenen unbeschränkten Form zu erteilen, sondern ihn zu ergänzen, zu beschränken oder gänzlich zu versagen. Dem Prüfer steht dabei ein Ermessensspielraum zu.
Rz. 136
Hat er Einwendungen gegen den Jahresabschluss, so kann er den Bestätigungsvermerk entweder mit Ergänzungen oder Einschränkungen versehen. Dies wird dann der Fall sein, wenn gegen einzelne Bilanzierungs-, Gliederungs-, Bewertungs- und Berichtsvorschriften zwar gravierend verstoßen wurde, der Aussagewert der ganzen Rechnungslegung damit aber noch nicht in Frage gestellt ist.[1] Der Bestätigungsvermerk ist hingegen zu versagen, wenn die Zahl der Verstöße gegen die Rechnungslegungsvorschriften so groß ist, dass ein Positivbefund zu wesentlichen Teilen der Rechnungslegung nicht mehr möglich erscheint.[2]
Rz. 137
vorläufig frei
Rz. 138
vorläufig frei
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