Möglichkeit der begrenzten Beibehaltung von Bewertungs­unterschieden

Um die Effekte bei der Umstellung abzumildern, ist in den Übergangsvorschriften in Art. 67 Abs. 1 EGHGB die Möglichkeit vorgesehen, die Erhöhung der Rückstellungen bis 2024 in Jahresraten zu mindestens 1/15 anzusammeln. Nur Kapitalgesellschaften und bestimmte, in § 264a HGB benannte Personengesellschaften haben im Anhang jährlich die noch bestehende Deckungslücke anzugeben. Erst unter Einbeziehung dieser Informationen kann die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zutreffend eingeschätzt und eine Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmensabschlüssen hergestellt werden. Sollten die Abbildungsregeln zu einer Auflösung von Pensionsrückstellungen geführt haben, konnte auf diese verzichtet werden, wenn bis 2024 die aufgelösten Beträge wieder zugeführt werden müssten. Ansonsten hatte eine erfolgsneutrale Auflösung zu erfolgen.

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