Vergleichbare Risiken
Unter die vom HGB angesprochenen vergleichbaren Risiken können Zins-, Währungs- und Ausfall-/Bonitätsrisiken oder gleichartige Risiken fallen (etwa Energie- und Rohstoffpreisrisiken, Aktienkursrisiken). Die Vergleichbarkeit der Risiken bezieht sich dabei auf die Risiken von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument. Das Risiko kann sich beispielsweise bei der Absicherung gegen variable Zinsrisiken auf den risikolosen Marktzinssatz ohne Bonitätsaufschlag und bei der Absicherung gegen Währungsrisiken auf ein bestimmtes Kursniveau (Kursober- bzw. -untergrenze) beziehen. Mit Sicherungsbeziehungen werden entweder Risiken von (Zeit-) Wertänderungen ("fair value hedges") oder Zahlungsströmen bzw. Zahlungsstromänderungen ("cashflow hedges") abgesichert.
Sicherungszeitraum
Der Sicherungszeitraum erstreckt sich bei einer Sicherungsbeziehung bis zu deren Zweckerreichung und ist vorab zu definieren. Die Bewertungseinheit muss bis zum Ende der geplanten Absicherung aufrechterhalten werden.
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