Als Grundgeschäfte für die Bildung von Bewertungseinheiten kommen folgende Posten infrage (§ 254 HGB):

  • Vermögensgegenstände (z. B. Finanzanlagen)
  • Schulden (z. B. Kredite)
  • Schwebende Geschäfte (z. B. Fremdwährungseinzahlungen aus bereits abgeschlossenen Lieferverträgen)
  • Mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen (z. B. Fremdwährungseinzahlungen aus geplanten, aber nicht bereits abgeschlossenen Lieferverträgen)

Antizipative Bewertungseinheiten

Mit erwarteten Transaktionen können sogenannte "antizipative Bewertungseinheiten" gebildet werden. Unter "antizipativen Bewertungseinheiten" versteht man Sicherungsbeziehungen zwischen einem bereits abgeschlossenen Sicherungsinstrument – meist ein Derivat – und einer geplanten ("erwarteten") Transaktion.

 
Praxis-Beispiel

Absicherung von Forderungseingängen gegen Währungsschwankungen

In exportorientierten Industrieunternehmen werden häufig künftige Fremdwährungseinzahlungen aus der Begleichung von Forderungen gegen Währungsschwankungen durch Devisentermingeschäfte abgesichert. Die Absicherung wird nicht typischerweise erst bei der Umsatzrealisierung, sondern bereits bei der Bestellung oder gar der Angebotsabgabe durchgeführt. Der Abschluss der erwarteten Transaktion muss dabei "so gut wie sicher" sein. Es dürfen allenfalls nur noch außergewöhnliche Umstände dem Eintritt der Transaktion entgegenstehen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge