Leitsatz

Beteiligt sich eine GmbH an einer vermögensverwaltenden GbR, so ist bei ihr nicht das Wirtschaftsgut "Beteiligung" sondern die anteilig auf sie entfallenden Wirtschaftsgüter der GbR zu bilanzieren.

 

Sachverhalt

Die K GmbH trat 1999 einer vermögensverwaltenden GbR, deren einziger Vermögensgegenstand ein bebautes Grundstück war, gegen eine Einlage von 1.750.000 DM bei. Sie war damit zu 94 % an dieser beteiligt. Die GbR erklärte Verluste aus V+V, die antragsgemäß bestandskräftig veranlagt wurden. In ihrer Bilanz wies die K-GmbH die Beteiligung mit den Anschaffungskosten abzüglich Verlustanteilen als "Beteiligung" aus. Im Jahr 2004 erwarb die GmbH auch den restlichen Anteil von 6 % gegen einen Kaufpreis von 1 EUR, sodass die GbR auf die K-GmbH anwuchs. Nach einer Bp bei der K-GmbH für 2004 änderte das Finanzamt die Bilanz und wies den anteiligen Buchwert für Grundstück und Gebäude statt der geminderten Anschaffungskosten der Beteiligung aus. Als Folge erhöhte sich der Gewinn. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Wirtschaftsgüter in der ersten noch offenen Bilanz mit dem Wert einzubuchen seien, der sich ergeben hätte, wenn in den Vorjahren zutreffend gebucht worden wäre.

 

Entscheidung

Das FG bestätigt die Auffassung des FA, wonach die Klägerin vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur GbR an anstelle einer "Beteiligung" die anteilig auf sie entfallenden Wirtschaftsgüter der GbR hätte bilanzieren müssen. Diese Werte waren nur um die AfA zu mindern, nicht aber um weitere Beträge in Höhe der der Klägerin als Verlust zugerechneten anteiligen Zinsaufwendungen. Die Korrektur der Bilanzansätze muss in der Bilanz zum 31.12.2004 auch erfolgswirksam erfolgen. Allerdings dürfen dadurch die in der Vergangenheit bestandskräftig festgestellten Verluste nicht rückwirkend geändert werden. Bilanziell lässt sich die auf der Belastung der GbR mit Zinsaufwendungen beruhende Verlustzuweisung aber nicht durch eine Minderung des Bilanzansatzes der aktivierten Wirtschaftsgüter darstellen. Stattdessen war eine Verbindlichkeit für die Verpflichtung zum Ausgleich der Zinsaufwendungen auszuweisen. Durch die Übertragung des restlichen Anteils an der GbR, ohne dass ein Ausgleich verlangt wurde, wäre die Verbindlichkeit im Jahr 2004 jedoch ergebniswirksam auszubuchen gewesen. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der Gewinnerhöhung.

 

Hinweis

Unproblematisch war für das FG, dass sich die Klage gegen den Körpersteuerbescheid richtete, während eine Auswirkung und damit Beschwerde aber nur über den Verlust-Feststellungsbescheid gegeben war. Auch für prozessuale Rechtsbehelfe, die von rechtskundigen Personen eingelegt werden, sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf eingelegt werden soll, der dem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhelfe. Dies gelte insbesondere in den durch besondere Unübersichtlichkeit und verfahrensrechtliche Komplexität gekennzeichneten Fällen, in denen es um das Verhältnis zwischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheiden und Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geht.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012, 12 K 12232/10

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