Allgemein ist für alle Unternehmen, also für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften,[1] bestimmt, dass sie eine das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellende Bilanz und eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen haben.[2]

Die Kaufleute, die verpflichtet sind, regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig regelmäßige Abschlüsse aufstellen, sind hierzu als Gewerbetreibende auch steuerrechtlich verpflichtet.[3] Hierbei sind die handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.[4] Zu diesen Pflichten gehören auch die Bestimmungen, nach denen Jahresabschlüsse aufzustellen sind. Die handelsrechtlichen Gliederungsbestimmungen sind daher auch für die Aufstellung der Steuerbilanz zu beachten.[5]

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