Wurde ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens bisher gar nicht aktiviert, ist es mit dem Wert einzubuchen, der sich ergeben würde, wenn es von Anfang an richtig bilanziert worden wäre.[1] Bei der Ermittlung des Einbuchungswerts ist eine "Schattenrechnung" durchzuführen (Absetzung der bisher unterlassenen AfA-Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Bei der Ermittlung dieses Einbuchungswerts kann nicht unterstellt werden, der Steuerpflichtige habe in der Vergangenheit Bewertungswahlrechte stets dahingehend ausgeübt, dass sie zu einem möglichst niedrigen Bilanzansatz führen.[2] Ein Nachholen der auf die bestandskräftigen Vorjahre entfallenden AfA-Beträge ist nicht zulässig.[3] Gleiches gilt bei fehlerhaft unvollständiger Aktivierung.[4]

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