Rz. 109

Folgt aus einem (unerkannten) Bilanzierungsfehler, dass kein spezifisches Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrecht ausgeübt werden kann – da dessen Voraussetzungen dadurch nicht gegeben waren –, so fällt die erstmalige (zulässige) Ausübung des Wahlrechts nach Aufdeckung des Bilanzierungsfehlers, grundsätzlich nicht unter die einschränkenden Vorschriften der Bilanzänderung i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG. Zu denken wäre hier z. B. etwa an einen sich im Rahmen einer Betriebsprüfung ergebenden höheren Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, woraufhin ein Investitionsvergünstigungswahlrecht in Anspruch genommen werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige das ihm zustehende Wahlrecht zumindest fahrlässig nicht ausgeübt hat, wie z. B. dem Nichterfassen des aus einer Veräußerung entstandenen Gewinns aufgrund dessen privater Vereinnahmung. In diesem Fall gilt der voraussetzungsbehaftete Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG als eröffnet.[1] In diesem Zusammenhang ist auch der Zweck der das Wahlrecht begründenden Vorschrift zu beachten.[2]

 

Rz. 110

Insbesondere ist auch das aus einer nachträglich bilanzberichtigenden Aktivierung eines Wirtschaftsguts erfolgende Sonderabschreibungswahlrecht als erstmalige Wahrnehmung und nicht als Bilanzänderung anzusehen.[3]

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