Rz. 74

Durch die sog. kleine Organschaftsreform[1] wurde § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG eingefügt, wonach der Gewinnabführungsvertrag unter anderem als durchgeführt fingiert wird, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen (Buchst. b). Hierbei wird im Eingangssatz zunächst ein objektiv fehlerhafter Bilanzansatz verlangt, der dann in Buchst. b (und da nach hier vertretener Auffassung im Handelsrecht weiter der subjektive Fehlerbegriff maßgeblich ist, auch in Buchst. c) um ein subjektives Element ergänzt wird.[2]

[1] Vgl. UntStRÄndG v. 20.2.2013, BGBl 2013 I S. 285.

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