Rz. 49

Bei der Anpassung der Steuerbilanz unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) und der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG). Erstere wird erforderlich, wenn ein Bilanzposten (Wirtschaftsgüter, Schulden, RAP) nicht oder nicht korrekt angesetzt wurde; bei der Bilanzberichtigung wird folglich ein fehlerhafter durch den richtigen Bilanzansatz ersetzt.[1]

Bei letzterer geht es dagegen um den Austausch eines richtigen Bilanzansatzes durch einen anderen, ebenfalls richtigen Bilanzansatz, was das Vorliegen eines Wahlrechts impliziert. Dabei ist die Durchführung einer Bilanzberichtigung eine zwingende Voraussetzung zur Vornahme einer Bilanzänderung.[2] Die separierenden Bezeichnungen sind offensichtlich zu einer exakteren Unterscheidung gewählt worden, insbesondere um den Bereich der Bilanzberichtigung auch auf vorangegangene Wirtschaftsjahre aus Gründen der zutreffenden Abschnittsbesteuerung erweitern zu können und um die Anpassungsmöglichkeiten der Steuerbilanzen im Bereich der (bloßen) Bilanzänderung einzuschränken.

 

Rz. 50

 

Begriffsunterschiede bei Veränderungen von Bilanzen nach Handels- und Steuerrecht

  Fehlerhafte Darstellung Fehlerfreie Darstellung
Handelsrecht Jahresabschlussänderungen
Steuerrecht Bilanzberichtigung Bilanzänderung

[3]

[1] Vgl. R 4.4 Abs. 1 EStR; siehe auch Schoor, StBp 2016, S. 221 ff.
[2] Vgl. R 4.4 Abs. 2 EStR; siehe auch Schoor, StBp 2018, S. 261 ff.
[3] Modifiziert entnommen aus Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 636.

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