• Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.7.2021 war eine Aktualisierung des IDW Prüfungshinweises erforderlich.
  • Insbesondere folgende Aspekte wurden berücksichtigt:

    • Regelungen der Verringerung der Umlage bei Stromspeichern i. S. d. § 61l Abs. 1 EEG 2021 gelten nunmehr auch für die AbLaV-Umlage und StromNEV-Umlage.
    • Bei fehlender Übermittlung der zur Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben verringern sich nach § 13a KWKG 2020 die Zuschlagszahlungen bei KWK-Anlagen nach dem KWKG 2009, dem KWKG 2012 sowie dem KWKG 2020.
    • Weiterhin besteht ein Fälligkeitsaufschub nach § 23 MaStRV bei fehlender Registrierung bestimmter KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister.

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