• IDW ERS IFA 3 ergänzt die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 2) sowie die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten (IDW RS HFA 31 n. F.) und enthält Grundsätze sowohl zur Abgrenzung von Immobilien des Anlage- und des Umlaufvermögens als auch zum Ausweis von Bauvorbereitungskosten sowie von angefallenen Kosten für die Erstellung oder umfassende Sanierung bzw. Modernisierung baulicher Anlagen. Abschließend werden Zweifelsfragen zum Ausweis im Rahmen der Veräußerung von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens adressiert.
  • IDW RS IFA 3 soll erstmals anzuwenden sein auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

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