Das IDW sieht eine verpflichtende Anwendung der Neuregelungen durch IDW RH FAB 1.021 vor. Dies wird in der Fachliteratur zum Teil kritisch betrachtet. Weder ist das Gesetz hinsichtlich der Bewertung von RDV und Pensionsrückstellungen geändert worden noch lassen sich die bilanziellen Konsequenzen, die IDW RH FAB 1.021 vorsieht, direkt aus dem Gesetz ableiten.
Hinzu kommt, dass der Verbindlichkeitsgrad eines Rechnungslegungshinweises (RH) – mangels eines öffentlichen Due Process – (deutlich) geringer als bei einer Stellungnahme zur Rechnungslegung (RS) ist.
Vor diesem Hintergrund kann die Anwendung des IDW RH FAB 1.021 allenfalls empfohlen werden.
Führt die erstmalige Anwendung des IDW RH FAB 1.021 zu einer Änderung der Bilanzierungsmethode, ist diese gem. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB bzw. § 313 Abs. 1 Satz 3 HGB im (Konzern-)Anhang darzustellen und zu begründen. Die Effekte aus der Bewertungsänderung sind ergebniswirksam in der GuV zu erfassen und bei Wesentlichkeit gem. § 285 Nr. 32 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 24 HGB zu erläutern.
Literaturtipps
Hagemann, Die neue Bewertung rückgedeckter Pensionszusagen nach IDW RH FAB 1.021 – der Wunsch als Vater des Gedankens, DB 2022, S. 953
Höfer/Lange/Eisenach, Zur handelsbilanziellen Bewertung unmittelbarer Versorgungszusagen mit Rückdeckungsversicherungen – Der Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 –, DB 2022, S. 409
Henckel et al., Kongruente Bewertung von Rückdeckungsversicherungen und Pensionsrückstellungen nach IDW RH FAB 1.021, WPg 2021, S. 937
Kruse, Bewertung von rückgedeckten Altersversorgungsverpflichtungen nach IDW RH FAB 1.021 – Ein Überblick über die für die Praxis wesentlichen Aussagen, StuB 2021, S. 659
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