Kern des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, S. 2050) war die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, anstelle der transparenten Mitunternehmerbesteuerung zur Körperschaftsbesteuerung des KStG zu wechseln.

Gleichzeitig hatte der Gesetzgeber mit dem KöMoG Änderungen am System der ertragsteuerlichen Organschaft vorgenommen. Das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags ist – unverändert – eine wesentliche Voraussetzung für die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Dabei kann es zwischen dem handelsrechtlich abzuführenden Gewinn bzw. dem zu übernehmenden Verlust und dem steuerlich zuzurechnenden Einkommen zu Unterschieden kommen, welche im Steuerrecht als Mehr- bzw. Minderabführungen bezeichnet werden. Um insofern ungerechtfertigte Doppel- bzw. Minderbesteuerungen zu vermeiden, sieht das Steuerrecht in § 14 KStG spezifische Regeln vor, welche durch das KöMoG geändert wurden.

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