Die Verweise in IFRS 3 auf das Rahmenkonzept wurden in den am 14.5.2020 veröffentlichten Änderungen an IFRS 3: Verweis auf das Rahmenkonzept aktualisiert. Um zu vermeiden, dass es aufgrund der veränderten Definition von Vermögenswerten und Schulden zu einer sofortigen erfolgswirksamen Ausbuchung erworbener Vermögenswerte und Schulden kommt (Day 2 gain or loss), änderte der IASB den IFRS 3 dergestalt, dass für Rückstellungen oder Eventualverbindlichkeiten, welche in den Anwendungsbereich des IAS 37 fallen, die Regelungen in IAS 37.1522 bei der Beurteilung, ob zum Erwerbszeitpunkt eine gegenwärtige Verpflichtung aus früheren Ereignissen besteht, anzuwenden sind. Für Abgaben im Anwendungsbereich des IFRIC 21 ist diese Interpretation für die Beurteilung heranzuziehen, ob das Ereignis, das eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe auslöst, bis zum Erwerbszeitpunkt eingetreten ist.

Die Änderungen an IFRS 3 sind prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse in Geschäftsjahren anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen.

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