Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Verpflichtung einer in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführten Bank, im Rahmen der Hauptversammlung

  1. Auskunft über bestimmte, von KredWG § 26a F: 1965-09-06, FormblattV § 4 erfaßte Geschäfte zu erteilen und die eine Auskunfterteilung ablehnende Entscheidung zu begründen sowie Auskunft über den Erwerb eigener Aktien zu erteilen und die Auskunfterteilung mündlich vorzunehmen,
  2. Auskunft über die Bilanzierung von Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anteile zu erteilen, die in Höhe von mindestens 25% an branchenfremden Aktiengesellschaften gehalten werden.

2. Zum Beteiligungsbegriff.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Diese hielt am 18. Mai 1983 ihre ordentliche Hauptversammlung ab, in der Jahresabschluß und Geschäftsbericht für das Jahr 1982 vorlagen und u.a. über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1982 (Tagesordnungspunkte 3 und 4), die Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1983 (Tagesordnungspunkt 5), die Neuwahl der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6) und die Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlage unter bestimmten – hier nicht weiter interessierenden – Voraussetzungen zu erhöhen (Tagesordnungspunkt 7), zu beschließen war.

In der Versammlung bat der Kläger um Auskunft über

I. die Höhe

  1. der Aufwendungen für

    1. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen,
    2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere,
    3. Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft;
  2. der Rückstellungen im Kreditgeschäft Ende 1981 und Ende 1982

    und/oder

    der Differenz der beiden letztgenannten Beträge;

  3. der Erträge aus

    1. Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und Eingängen ganz oder teilabgeschriebener Forderungen,
    2. höherer Bewertung oder dem Abgang von Wertpapieren,
    3. Auflösung von Wertberichtigungen im Kreditgeschäft und sonstiger Erträge,

    und zwar entweder insgesamt oder unter Weglassung derjenigen Beträge oder Teilbeträge, die zur Bildung von eventuellen Unterbewertungen gemäß § 26a KWG aufgewendet worden bzw. aus der Auflösung solcher Unterbewertungen entstanden sind;

  4. der Abschreibungen (gegebenenfalls Abschreibungen und Wertberichtigungen)

    1. auf Anteile an branchenfremden Aktiengesellschaften, soweit diese Anteile mindestens 25% des Gesellschaftskapitals betragen,
    2. auf Anteile an anderen Gesellschaften, insbesondere Kommandit- und GmbH-Anteile, soweit diese unter den sonstigen Vermögensgegenständen bilanziert sind;

II. die Anschaffungen und Veräußerungen eigener Aktien der Gesellschaft im Geschäftsjahr 1982, insbesondere die einzelnen Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte, notfalls tageweise oder ähnlich zusammengefaßt, und mit Angaben – soweit nicht bereits aus dem Geschäftsbericht ersichtlich –

  1. bei den Erwerbsgeschäften über

    1. das jeweilige Datum
    2. die jeweilige Stückzahl und den Nennbetrag
    3. den jeweiligen Preis
    4. die Erwerbsnebenkosten

      und

    5. die Gründe;
  2. bei den Veräußerungsgeschäften über

    1. das jeweilige Datum
    2. die jeweilige Stückzahl und den Nennbetrag
    3. den jeweiligen Preis
    4. die Veräußerungsnebenkosten

      und darüber,

    5. ob die Aktien an Mitarbeiter oder an sonstige Personen bzw. Unternehmen veräußert wurden;

III. in gleichem Umfange wie zu II. über den Erwerb eigener Aktien im laufenden Geschäftsjahr mit Ausnahme der für die Ausgabe als Belegschaftsaktien vorgesehenen Anteile.

Der Vorstand der Beklagten gab zu den unter I. aufgeführten Fragen die Erklärung ab, vor drei Jahren sei eine stille in eine offene Reserve umgewandelt worden, im übrigen seien die stillen Reserven unverändert geblieben. Eine weitergehende Auskunft gab er nicht.

Zu den unter II. und III. genannten Fragen hat der Vorstand die Zahl der Einzelgeschäfte und die wochenweise zusammengefaßten Stückzahlen der erworbenen und veräußerten eigenen Aktien für die ersten vier Kalenderwochen des Jahres 1982 bekannt gegeben. Im übrigen wurde dem Kläger die Einsichtnahme in die bereitgehaltenen entsprechenden Listen angeboten. Der Kläger machte davon keinen Gebrauch.

Die Hauptversammlung beschloß im weiteren Verlauf, die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu entlasten. Die für die Prüfung des Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses 1982 verantwortliche „T. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft, F.” wurde auch für das Jahr 1983 zum Abschlußprüfer gewählt. Die Neuwahl der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat wurde ebenfalls beschlossen. Von diesen hatten acht bereits dem vorhergehenden Aufsichtsrat angehört. Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital unter bestimmten Voraussetzungen zu erhöhen, wurde erteilt.

Gegen diese Beschlüsse erklärte der Kläger Widerspruch zur Niederschrift des Notars.

Der Kläger hat die Beschlüsse aus sachlichen Gründen angefochten. Er hat insbesondere geltendgemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Auskunft zu den von dem Kläger gestellten Fragen verweigert. Wie sie selbst ausgeführt habe, sei bei den stillen Reserven seit Umwandlung eines Teils in eine offene Rücklage im Jahre 1980 keine wesentliche Veränderung mehr eingetreten. Da somit Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft insoweit nicht mehr vorgenommen worden seien, hätten mit der Erteilung der Auskunft auch keine schützenswerten Belange der Beklagten im Sinne des § 26a KWG und des § 4 FormblattVO beeinträchtigt werden können. Sie habe ihre Beteiligungen an branchenfremden Gesellschaften fälschlich unter den Positionen „Wertpapiere” bzw. „sonstige Vermögensgegenstände” in der Bilanz ausgewiesen und unter Verstoß gegen das Niederstwertprinzip zu niedrig bewertet. Die Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte mit Eigenaktien seien nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen aufgegliedert und begründet worden. Rückstellungen seien durch überhöhten Ansatz unterbewertet worden.

Darüber hinaus komme ein Auskunftsverweigerungsrecht deswegen nicht in Betracht, weil unter diesen Umständen gegen den Vorstand der Beklagten der Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen begründet sei. Der Jahresabschluß habe den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht entsprochen, und ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsberichtes sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger hat beantragt, die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 über die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat erteilte Entlastung, die Wahl der Abschlußprüfer für 1983, die Neuwahl des Aufsichtsrates und die Ermächtigung des Vorstandes, das Grundkapital zu erhöhen, für nichtig zu erklären.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers nur angenommen, soweit sich seine Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse Aufsichtsrat erteilte Entlastung, die Wahl der Abschlußprüfer und die Neuwahl des Aufsichtsrates richtet. In diesem Umfang verfolgt er mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, seine Anfechtungsklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

Der Kläger stützt die Anfechtungsklage auf den Vorwurf, der Vorstand der Beklagten habe die Auskunft auf die vom Kläger gestellten Fragen in der Hauptversammlung zu Unrecht verweigert. Würde dieser Vorwurf – und sei es auch nur zu einzelnen Fragen – zu Recht erhoben, könnte er die Anfechtbarkeit der Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Wiederwahl des Prüfers für das Geschäftsjahr 1983 und unter dem Gesichtspunkt, daß acht der zur Wahl gestellten Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat bereits dem vorhergehenden Aufsichtsrat angehört hatten, auch die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Neuwahl des Aufsichtsrates begründen, soweit die ordnungsgemäße Erteilung der Auskünfte bei objektiver Beurteilung geeignet gewesen wäre, ein anderes Abstimmungsergebnis herbeizuführen (vgl. § 243 Abs. 4 AktG; BGHZ 36, 121, 140; 86, 1, 3).

1. Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben, soweit die Beklagte die Auskunft zur Höhe der Abschreibungs- und Wertberichtigungsaufwendungen auf Forderungen und Wertpapiere, der Zuführungen zu Rückstellungen sowie der Rückstellungen im Kreditgeschäft und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen, den Eingängen ganz oder teilabgeschriebener von Wertpapieren und der Auflösung von Wertberichtigungen im Kreditgeschäft oder sonstiger Erträge verweigert hat.

a) Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die auf einem konkludent gefaßten Vorstandsbeschluß beruhende Auskunftsverweigerung gedeckt, weil der Kläger in der Lage gewesen sei, bei einer über die bereits erteilte Antwort hinausgehenden Beantwortung seiner Fragen Rückschlüsse auf die Höhe der stillen Reserven zu ziehen, die aus den in § 26a KWG, § 3 FormblattVO gemachten Angaben nicht ersichtlich seien, deren Existenz in nahezu unveränderter Höhe während der letzten Jahre der Vorstand aber eingeräumt habe. Ihre Offenlegung gerade in einem Zeitpunkt, in dem sie zum Ausgleich von Verlusten benötigt würden, widerspreche dem mit der Vorschrift des § 26a KWG verfolgten Zweck, Kreditinstituten die Möglichkeit zu geben, durch die Verwendung der Erträge aus der Auflösung derartiger Reserven Verschlechterungen ihrer Ertragslage still aufzufangen und sich auf diese Weise das Vertrauen des Publikums zu erhalten.

Die Revision meint, diese Argumentation des Berufungsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Eine Gefährdung der durch § 26a KWG, § 3 FormblattVO geschützten Interessen der Beklagten könne durch die Beantwortung der Fragen des Klägers nicht eintreten. Ein Rückschluß auf die Höhe oder Veränderung der stillen Reserven sei nicht möglich, weil nach den Angaben der Beklagten davon auszugehen sei, daß im Jahresabschluß 1980 ein Teil der stillen Reserven in eine offene Rücklage umgewandelt worden und seither wesentliche Veränderungen in ihrem Bestand nicht eingetreten seien. Das heiße, daß Aufwendungen zur Bildung stiller Reserven durch die Vornahme von Abschreibungen, Wertberichtigungen oder Zuführungen zu Rückstellungen nicht gemacht und Erträge aus ihrer Auflösung nicht erzielt worden seien.

Mit diesen Ausführungen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der erstrebten Auskunft im Ergebnis zu Recht verneint. Es geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 86, 1, 18f) davon aus, daß weder § 26a KWG noch die Formblattverordnung ein über § 131 Abs. 3 S. 1 AktG hinausgehendes Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstandes gewähren. Wie der Senat in seinem Urteil ausgeführt hat, besteht ein solches nur, soweit einer der Gründe des § 131 Abs. 3 S. 1 AktG erfüllt ist. Bezieht sich allerdings das Auskunftsbegehren auf einen Tatbestand, dessen Gegenstand zulässige Verrechnungen nach § 4 FormblattVO sind, kann eine Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 3 S. 1 AktG – im vorliegenden Falle nach dem vom Vorstand angeführten Tatbestand Nr. 1 – dann gerechtfertigt sein, wenn durch die Erteilung der Auskunft gerade die Gefahren heraufbeschworen werden können, deren Entstehen der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 26a KWG hat vermeiden wollen. Diese Voraussetzung kann dann gegeben sein, wenn die Beantwortung der Fragen dazu führen kann, daß die Öffentlichkeit durch die Aufklärung unnötig beunruhigt oder zu Fehlschlüssen zum Nachteil des Kreditinstitutes verleitet werden könnte.

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zumindest im Ergebnis zutreffend bejaht. Nach § 26a KWG, der auf den vorliegenden Fall in der Fassung des § 36 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl I, 1185) Anwendung findet (vgl. Art. 11 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 Nr. 24, Art. 7 Nr. 8 Abs. 1 BiRiLiG vom 19. Dezember 1985, BGBl I, 2355), können Kreditinstitute Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als dem nach § 155 AktG a.F. vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit das nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute notwendig ist. Daß die Beklagte stille Reserven im Sinne dieser Vorschrift gebildet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach § 4 FormblattVO dürfen Erträge aus höherer Bewertung oder dem Eingang ganz oder teilabgeschriebener Forderungen sowie aus höherer Bewertung oder dem Abgang von Wertpapieren mit Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen oder Wertpapiere verrechnet werden. In die Möglichkeit, eine solche Verrechnung vorzunehmen, ohne daß die Höhe der miteinander verrechneten Beträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich ist, können nicht nur echter Bewertungsaufwand und bestimmte echte Erträge, sondern auch Aufwendungen zur Bildung und Erträge aus der Auflösung stiller Reserven sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft und Erträge aus ihrer Auflösung einbezogen werden (BGHZ 86, 1, 15, 17).

Ob die Einwendungen der Revision gegen die Gründe des Berufungsurteils berechtigt sind, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn die stille Reserve in den Abschlüssen der Jahre 1980 bis 1982 gleich hoch war, ist es durchaus möglich, daß sie im Laufe des Geschäftsjahres ganz oder auch teilweise aufgelöst und beim Abschluß des Geschäftsjahres neu gebildet wird. Denn die Auflösung einer stillen Reserve wird in all den Fällen vorgenommen, in denen unterbewertete Forderungen bezahlt und unterbewertete Wertpapiere veräußert werden, so daß die Bank in Höhe der Differenz zum niedrigeren Wertansatz einen außerordentlichen Ertrag erzielt. Diesen kann sie durch eine in den Grenzen des § 26a Abs. 1 KWG vorzunehmende gleich hohe Abwertung anderer Forderungen und Wertpapiere wieder ausgleichen, so daß sich der Betrag der stillen Reserve am Ende des Jahres nicht verändert hat. Richtig an den Ausführungen der Revision ist allerdings, daß bei gleichbleibender Höhe der stillen Reserven Erträge aus deren Auflösung nicht mit Verlusten an Forderungen und Wertpapieren verrechnet worden sein können. Das wäre nur dann denkbar, wenn die dadurch eingetretene Minderung der stillen Reserve durch Abwertung anderer Forderungen oder Wertpapiere wieder ausgeglichen worden wäre.

Zweifeln mag auch die Annahme des Berufungsgerichts unterliegen, der Kläger habe auf die Höhe der stillen Reserven schließen können, wenn der Vorstand der Beklagten dem Kläger die geforderte Auskunft entweder umfassend oder ohne Bekanntgabe der Aufwendungen zur Bildung und der Erträge aus der Auflösung stiller Reserven gegeben hätte. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß sich dem Kläger ein Rückschluß auf eine Mindesthöhe eröffnet hätte, soweit er durch die Auskunft in die Lage versetzt worden wäre, durch Ausschluß der Verrechnung anderer Positionen gemäß § 4 FormblattVO einen Spitzenbetrag zu ermitteln, der ansonsten weder in der Bilanz noch in der Gewinn- und Verlustrechnung in Erscheinung trat.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob das alles für eine Auskunftsverweigerung ausreicht. Der Schutzzweck des § 26a KWG und des § 4 FormblattVO, eine Verschlechterung der Ertragslage oder gar den Eintritt von Verlusten zu verdecken, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Kreditinstitut zu erhalten, wird nicht nur durch die Ermöglichung der Bildung und Auflösung stiller Reserven und ihrer Verrechnung mit Verlusten gewährleistet, sondern auch durch die Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten mit Erträgen aus dem Abgang von Wertpapieren oder dem Eingang ganz oder teilabgeschriebener Forderungen. Die Fragen des Klägers umfaßten sowohl diese Erträge als auch die Verluste. Bei deren Beantwortung hätte die Beklagte daher die nach § 4 FormblattVO zulässigerweise vorgenommenen Verrechnungen offenbart. Da sie dazu nicht verpflichtet war, ist die Auskunft zu Recht verweigert worden.

b) Nach Ansicht der Revision hätte der Vorstand der Beklagten die Gründe für die Verweigerung der Auskunft in der Hauptversammlung darlegen müssen. Ob die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sei, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG), unterliege in vollem Umfang der richterlichen Nachprüfung.

Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Vorstandes zur Begründung einer – negativen – Entscheidung mit der Erwägung verneint, die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht sei bereits für sich geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bank zu erschüttern und ihr einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis vergeblich.

Ob der Vorstand verpflichtet ist, seine die Auskunfterteilung ablehnende Entscheidung in der Hauptversammlung zu begründen, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend u.a. Zöllner, Kölner Kommentar zum AktG, 1985, § 131 Rdnr. 86; Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl., § 131 Anm. 12; zu § 112 Abs. 3 AktG 1937 vgl. BGHZ 32, 159, 168; 36, 121, 130; Kuhn, WM 1962, 4; verneinend u.a. Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, 1973/1974, § 131 Rdnr. 80; Kuhn, WM 1966, 51f; Hans.OLG AG 1969, 151; zu § 112 Abs. 3 AktG 1937: Schilling, JZ 1962, 411). Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch im Rahmen der hier vorliegenden Anfechtungsklage dahinstehen. Denn auch wenn die Gründe für die Verweigerung der Auskunft in der Hauptversammlung nicht angegeben werden, stellt dieses Verhalten keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG mit der Folge der Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit der Auskunftsverweigerung dar, auf welche die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses gestützt werden könnte. Eine solche Folgerung wird auch nicht von denjenigen gezogen, die eine Begründungspflicht in der Hauptversammlung annehmen (vgl. Zöllner a.a.O. § 131 Rdnr. 87; zu § 112 Abs. 3 AktG 1937 vgl. BGHZ 36, 121, 131f). Dafür, ob eine zur Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses berechtigende Gesetzesverletzung vorliegt, ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung für das vorliegende Verfahren allein entscheidend, ob der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft gemäß § 131 Abs. 3 AktG berechtigt war oder nicht. Darüber befindet im Rahmen des Anfechtungsprozesses das Gericht.

c) Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, aus dem sich der hinreichende Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen des Vorstandes der Beklagten ergebe, bei der Beurteilung der Auskunftspflicht durch die Beklagte in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. November 1982 (BGHZ 86, 1, 18f) ausgeführt, bei der Prüfung der Frage, ob die durch eine Auskunft über nach § 4 FormblattVO zulässige Verrechnungen drohenden Gefahren, deren Eintritt nach dem mit § 26a KWG verfolgten Zweck vermieden werden sollte, so groß sind, daß sie eine Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG rechtfertigen könnten, sei auch abzuwägen, ob nicht eine offene Beantwortung der in der Hauptversammlung gestellten Fragen Vorteile für die Aktionäre und die Gesellschaft selbst brächten, die zu befürchtende Nachteile aufwiege. Das könne namentlich dann der Fall sein, wenn der begründete Verdacht bestehe, die Geschäftsleitung habe in erheblicher Weise gegen ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht (§§ 93, 116 AktG) verstoßen, und wenn die geforderten Auskünfte geeignet seien, diesen Verdacht zu bestätigen oder zu erhärten.

Der Vortrag des Klägers enthält keine Tatsachen, die objektiv geeignet wären, den hinreichenden Verdacht zu begründen, daß bei der Beklagten eingetretene, von ihr verdeckte Verluste auf einem erheblichen Verstoß des Vorstandes der Beklagten gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht beruhten. Dem Berufungsgericht kann es daher nicht zum Vorwurf gereichen, daß es die vom Kläger geforderte Abwägung, ob der Erteilung der Auskunft im Hinblick auf die dargelegten Pflichtverletzungen vor ihrer Verweigerung der Vorzug zu geben ist, nicht vorgenommen hat.

Der Vorwurf, der Vorstand habe namens der Beklagten eigene Aktien eingekauft und verkauft, ohne darüber im Geschäftsbericht hinreichend berichtet und insbesondere den Erwerb ausreichend begründet zu haben, rechtfertigt nicht den Schluß, er habe im Kredit- und Wertpapiergeschäft schuldhaft Verluste herbeigeführt und durch Verrechnung gemäß § 4 FormblattVO verdeckt. Diese Wertung trifft auch auf den weiter von dem Kläger erhobenen Vorwurf zu, in der Bilanz seien unzulässigerweise Beteiligungen an branchenfremden Aktiengesellschaften unter der Position „Wertpapiere” und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften unter der Position „sonstige Vermögensgegenstände” statt unter der Position „Beteiligungen” verzeichnet. Auch soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe Rückstellungen durch überhöhten Ansatz unterbewertet (§§ 256 Abs. 5, 152 Abs. 7 AktG a.F.) bzw. die Beteiligungen an branchenfremden Aktien- und Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung seien unter ausgewiesen worden, ist nicht erkennbar, inwieweit das den Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung und Verdeckung von Verlusten im Kredit- und Wertpapiergeschäft zu tragen geeignet sein soll.

2. Die Revision hat Erfolg, soweit sie die Ansicht des Berufungsgerichts rügt, der Vorstand der Beklagten habe die Frage nach Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen auf Anteile an branchenfremden Aktiengesellschaften zu Recht abgelehnt. Die Revision beanstandet ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Erteilung einer ordnungsgemäßen Auskunft auf die Frage nach Abschreibungen auf Anteile an anderen Gesellschaften, insbesondere Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sei bei objektiver Beurteilung nicht geeignet gewesen, ein anderes Abstimmungsergebnis herbeizuführen.

a) Die Beklagte hat von ihr gehaltene Aktien verschiedener branchenfremder Gesellschaften in der Bilanz nicht unter „Beteiligungen”, sondern unter „Wertpapiere” ausgewiesen, wobei sie im Geschäftsbericht u.a. die Summe der Aktien genannt hat, die auf Anteile von mindestens 25% des Grundkapitals dieser Gesellschaften entfällt. Wäre diese Bilanzierung zutreffend, hätte das zur Folge, daß diese Anteile unter § 4 FormblattVO und, soweit sie zum Umlaufvermögen zu rechnen sind, unter § 26a KWG a.F. fallen würden. Unter diesen Umständen würden sie auch dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG unterliegen.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die von ihr gehaltenen Aktien dieser Gesellschaften statt unter der Position „Wertpapiere” unter der Position „Beteiligungen” zu bilanzieren. Bei der Beklagten liege bereits eine Beteiligungsabsicht nicht vor, da Anteilsrechte an branchenfremden Aktiengesellschaften das bankenrechtliche Leistungspotential der Beklagten nicht unmittelbar ergänzten, die Beklagte eine Beteiligungsabsicht verneint und der Abschlußprüfer keine Veranlassung gehabt habe, das zu beanstanden. Die gesetzliche Vermutung des § 152 Abs. 2 AktG habe die Beklagte somit widerlegt. Die von dem Kläger angeführten Umstände der Dauer der Beteiligung und der Vertretung der Beklagten im Aufsichtsrat der fremden Unternehmen stünden dieser Wertung nicht entgegen, da sie kein geeignetes Kriterium zur Unterscheidung zwischen Beteiligung und Vermögensanlage darstellten.

Die Beantwortung der Frage, wann die gesetzliche Vermutung des § 152 Abs. 2 AktG a.F. als widerlegt angesehen werden kann, hängt von den Umständen ab, unter denen von einer Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist. Denn die Vermutung für das Vorliegen einer Beteiligung beinhaltet zugleich die Unterstellung der Umstände, die für das Vorliegen einer Beteiligung erforderlich sind. Eine Widerlegung der Vermutung kann daher nur dadurch erfolgen, daß die Umstände, unter denen eine Beteiligung gegeben ist, widerlegt werden.

Nach der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden und somit im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung des Aktiengesetzes liegt eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann vor, wenn das wirtschaftliche Miteigentum an dem Unternehmen am Abschlußstichtag dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb der die Anteile haltenden Gesellschaft zu dienen (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG a.F.), und wenn damit mehr als die Anlage von Kapital gegen angemessene Verzinsung verfolgt (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl. § 152 Rdnr. 28; Claussen in Kölner Komm. z. AktG, 1985, § 152 Rdnr. 13; Mellerowicz in GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl., § 151 Anm. 33; Hofbauer, Zur Abgrenzung des bilanzrechtlichen Beteiligungsbegriffes, BB 1976, 1343, 1349), insbesondere versucht wird, auf das andere Unternehmen im Interesse der eigenen Gesellschaft unternehmerischen Einfluß auszuüben (Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, 1973, § 152 Rdnrn. 17 – 19; Claussen a.a.O., § 152 Rdnr. 13; Adler/Düring/Schmaltz a.a.O., § 152 Rdnr. 28; Mellerowicz a.a.O., § 151 Anm. 33; Kupsch, Das Finanzanlagevermögen, Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Abt. II/3 (1987) Rdnr. 20). Ist die – zweite – Voraussetzung der unternehmerischen Einflußnahme zu bejahen, ist in der Regel auch das erste Erfordernis im Sinne des § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG a.F. gegeben (Adler/Düring/Schmaltz a.a.O., § 152 Rdnr. 28). Dabei kann dahinstehen, ob Kreditinstitute auch solche von ihnen gehaltenen Anteilsrechte unter der Bilanzposition „Beteiligungen” auszuweisen haben, denen als Umlaufvermögen (vgl. § 151 Abs. 1 III B 7 AktG a.F.) zwar das Merkmal der Dauerhaftigkeit im Sinne des § 152 Abs. 1 AktG a.F. fehlt, die aber die übrigen gesetzlichen Merkmale einer „Beteiligung” erfüllen (vgl. dazu Schulze-Osterloh, Der Ausweis von Beteiligungen an Industrieunternehmen, ZHR 1979, 227, 236/237; Schimann, Bilanzierung und Bewertung von Beteiligungen im Jahresabschluß der Kreditinstitute, WPg 1978, 393, 394; Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3. Aufl., II, den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nach dem Vortrag der Parteien sind die von der Beklagten unter der Position „Wertpapiere” bilanzierten Aktien ganz oder teilweise zu dem Umlaufvermögen zu rechnen.

Überwiegend wird die Ansicht vertreten, für die Abgrenzung zwischen Beteiligung und Kapitalanlage sei das subjektive Merkmal der Beteiligungsabsicht entscheidend (Claussen a.a.O., § 151 Rdnr. 17; § 152 Rdnr. 13; Adler/Düring/Schmaltz a.a.O., § 152 Rdnrn. 28, 29; Mertin, Das Beteiligungskonto der Banken, ZfgK 1976, 55f.; vgl. ferner die Nachweise bei Schimann a.a.O., S. 395, Fn. 9; auch Mellerowicz a.a.O., § 151 Anm. 33). Nach einer anderen Meinung soll es in erster Linie auf objektive Merkmale, auf die Beteiligungsabsicht hingegen erst beim Fehlen dieser objektiven Merkmale ankommen (Kropff a.a.O., § 152 Rdnr. 19; Kupsch a.a.O. Rdnr. 21; Schimann a.a.O., S. 396; vgl. auch Hofbauer a.a.O., S. 1349 sowie Finken, EWiR § 131 AktG 2/86, 958). Die vorstehend dargelegte Streitfrage bedarf jedoch für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.

Der Beteiligungscharakter kann mit der in dem Berufungsurteil enthaltenen Begründung auf keinen Fall verneint werden. Zutreffend führt das Berufungsgericht allerdings aus, daß entgegen der Ansicht des Klägers weder die Dauer der Inhaberschaft an den Anteilen noch die Vertretung der Beklagten im Aufsichtsrat der branchenfremden Gesellschaften zwingende Unterscheidungsmerkmale dafür darstellen, diese Anteile als Kapitalanlage oder Beteiligung qualifizieren zu können. Die Dauerhaftigkeit, mit der ein Gegenstand dem Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft zu dienen bestimmt ist, weist nur auf seinen Charakter als Anlagevermögen hin, unter dem in Form der Finanzanlage nicht nur Beteiligungen, sondern auch Wertpapiere bilanziert werden, soweit sie nicht zu den Beteiligungen gehören. Die Bestellung von Bankvertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens kann ebensogut auf anderweitigen Rechtsbeziehungen, z. B. der Eigenschaft einer Bank als Kreditgeber, beruhen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daraus aber nichts für die Entscheidung der Frage entnommen werden, ob die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 152 Abs. 2 AktG a.F. widerlegt hat. Wenn auch die Dauer der Inhaberschaft und die Vertretung im Aufsichtsrat für sich allein nicht für eine Beteiligung sprechen, so kann das doch dann der Fall sein, wenn weitere Merkmale hinzukommen.

Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, soweit es die gesetzliche Vermutung aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Erklärung als widerlegt ansieht, an diesen Unternehmen keine Beteiligungsabsicht zu haben, sowie im Hinblick auf das von dem Abschlußprüfer erstellte Testat, in dem diese Erklärung und die darauf beruhende Bilanzierung nicht beanstandet worden sind. Das ausschließliche Abstellen auf dieses subjektive Element birgt die Gefahr der Willkür in sich, die bei der Bilanzierung nicht hingenommen werden kann (vgl. Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3. Aufl., II 249). Die fehlende unternehmerische Einflußnahme kann die Beklagte deshalb nicht dadurch belegen, daß sie die Anteilsrechte unter der Position „Wertpapiere” bilanziert und anhand dieser Bilanzierung erklärt, sie verfolge keine Beteiligungsinteressen. Vielmehr ist es erforderlich, daß das Fehlen einer Beteiligungsabsicht durch objektive äußere Umstände erhärtet wird (vgl. Schulze-Osterloh a.a.O., S. 234/235; Saage, Studie zum Ausweis von Anteilsrechten in der Bankbilanz (II), DB 1978, 357, 358/359; Schimann a.a.O., S. 396; auch Kupsch a.a.O., Rdnr. 24; Kropff a.a.O. § 152 Rdnr. 20). Die von dem Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die für eine Beteiligung der Beklagten an branchenfremden Unternehmen sprechende gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen eine Beteiligungsabsicht der Beklagten spreche, daß das Halten von Anteilsrechten an branchenfremden Aktiengesellschaften nicht geeignet sei, das bank geschäftliche Leistungspotential der Beklagten unmittelbar zu ergänzen. Damit stellt es in Übereinstimmung mit der Beklagten darauf ab, ob eine Branchenverwandtschaft besteht. In den hier in Frage stehenden Fällen verneint es den Beteiligungscharakter im Ergebnis deshalb, weil sich die Beteiligungsunternehmen branchenfremd betätigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Branchenverwandtschaft mag zwar für den Beteiligungscharakter sprechen (vgl. Schulze-Osterloh a.a.O. S. 239). Aus dem Umstand allein, daß sich die Branchen des beteiligten Unternehmens und des Beteiligungsunternehmens nicht gleichen, kann aber nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. Branchenfremdheit spricht weder für noch gegen die Annahme unternehmerischer Einflußnahme. Sie kann deshalb auch nicht den Schluß rechtfertigen, daß die Kapitalanlage selbst dann nicht als Beteiligung anzusehen ist, wenn die Grenze des § 152 Abs. 2 AktG a.F. erreicht wird. Es bedarf hierzu zusätzlicher Merkmale. Solche sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das vom Berufungsgericht angeführte Testat des Abschlußprüfers rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich ist, welche Feststellungen und Einzelheiten dem Testat zugrundeliegen.

b) Die Revision beanstandet ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Erteilung einer ordnungsgemäßen Auskunft auf die Frage nach den Abschreibungen auf Anteile an anderen Gesellschaften, insbesondere an Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sei bei objektiver Beurteilung nicht geeignet gewesen, ein anderes Abstimmungsergebnis herbeizuführen.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, auch wenn der Anteil der Abschreibungen mit 0,25%o vom Buchwert zwischen den Parteien noch streitig sein sollte, so mache er doch einen solch geringen Teil aus, daß eine Ursächlichkeit der Auskunftsverweigerung für die Hauptversammlungsbeschlüsse nicht erkennbar sei.

Es begegnet bereits Bedenken, wenn unter Berücksichtigung des Buchwertes einer Bilanzposition bei objektiver Beurteilung ein Einfluß auf das Zustandekommen der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse durch die Verweigerung der Auskunft über die Höhe der Abschreibung dieser Position verneint wird, obwohl die Höhe der Abschreibung noch streitig ist. Denn unter derartigen Umständen sagt der Buchwert der Bilanzposition über deren Bedeutung nichts aus. Da der Buchwert in der Bilanz den Wert nach Abschreibung wiedergibt, kann der reale Wert erheblich höher sein, wenn auch die Abschreibung sehr hoch ist. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, weil die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Anteil der – realen – Abschreibung sei außerordentlich gering, nicht haltbar ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts beruht offensichtlich auf Erklärungen, die der Kläger zu der Höhe dieses Anteils der Abschreibungen bereits im Sühnetermin vom 25. Juli 1985 abgegeben hat. Der Kläger hat jedoch noch in einem bei dem Berufungsgericht am 17. September 1985 eingegangenen Schriftsatz ausgeführt, es bleibe bestritten, daß die Verletzung des Auskunftsrechts ohne Einfluß auf die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse gewesen sei. Der Kläger nimmt hier zu den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Juli 1985 Stellung, in dem die Beklagte auch die Nichtbeantwortung der Frage nach den hier umstrittenen Abschreibungen erwähnt und dazu ausführt, der Kläger sei auf diesen Vortrag nicht mehr eingegangen. Der Kläger begegnet dem u.a. mit der Bezugnahme auf seine Ausführungen auf S. 21 der Berufungsbegründung, in der er sich gegen die Behauptung der Beklagten wendet, die – hier umstrittenen – Abschreibungen machten 0,25%o des Buchwertes aus und seien unbedeutend. An späterer Stelle widerspricht er noch einmal nachdrücklich der Behauptung der Beklagten, der Anteil der Abschreibungen am Buchwert sei gering. Zwar stellt der Kläger hier auf die Abschreibungen aller Anteile ab, also auch der unter „Wertpapiere” bilanzierten. Jedoch ergeben diese Ausführungen zusammen mit den genommenen Darlegungen in der Berufungsbegründung vom 29. Oktober 1984, daß der Kläger auch nach dem Sühnetermin bestritten hat, die Abschreibungen auf die Anteile an Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung seien unbedeutend. Das Berufungsgericht hat somit seine auf Erklärungen des Klägers im Sühnetermin gestützte Feststellung, der Anteil der Abschreibungen mache unstreitig einen solch geringen Teil aus, daß dieser eine Ursächlichkeit der Auskunftsverweigerung auf das Ergebnis der Hauptversammlungsbeschlüsse nicht erkennen lasse, in rechtsfehlerhafter Weise getroffen.

3. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß die Beklagte ihrer Auskunftspflicht über den Erwerb eigener Aktien nicht genügt hat.

a) Allerdings kann der Revision nicht darin gefolgt werden, mit dem in der Hauptversammlung dem Kläger unterbreiteten Angebot der Einsichtnahme in die vorbereitete Liste, die eine nach Tagen und Wochen zusammengestellte Übersicht über den Handel in eigenen Aktien enthielt, sei der Vorstand seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger nicht nur das Angebot unterbreitet worden, die vorbereiteten Listen nach der Hauptversammlung bei der Beklagten einzusehen, sondern auch, in die vorbereiteten und von einem Mitarbeiter der Oberbuchhaltung bereitgehaltenen Listen während der restlichen Dauer der Hauptversammlung Einsicht zu nehmen. Die Rüge der Revision, der Aktionär brauche sich nicht auf eine spätere mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung verweisen zu lassen, läßt diese Feststellungen außer Acht. Zwar ist die von einem Aktionär nach § 131 AktG begehrte Auskunft grundsätzlich mündlich in der Hauptversammlung zu erteilen (Zöllner a.a.O., § 131 Rdnr. 81; Godin/Wilhelmi, AktG, § 131 Anm. 2; Barz in GroßKomm. zum AktG, § 131 Anm. 23). In bestimmten Fällen kann es jedoch im Interesse des Aktionärs liegen, ihm die Einsicht in vorbereitete Aufzeichnungen während der Hauptversammlung zu gewähren. Das wird man namentlich dann bejahen können, wenn sich der Aktionär anhand der Aufzeichnungen schneller und zuverlässiger unterrichten kann als das eine mündliche Information vermag. Das kann wie vorliegend dann der Fall sein, wenn die Auskunft im wesentlichen aus einer Fülle von Daten und Zahlen besteht. Soweit in einem solchen Falle dem Aktionär während der Hauptversammlung hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wird, sich anhand der Aufstellung zu unterrichten, bestehen keine Bedenken, diesen Weg der Informationserteilung ausnahmsweise als zulässig anzusehen. Der Vortrag des Klägers gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er während der Hauptversammlung gehabt hätte, sich anhand der Listen umfassend über die von ihm erfragten Einzelheiten Kenntnis zu verschaffen. Mit dem Angebot, während der Hauptversammlung die Listen einzusehen, ist dem Auskunftsverlangen des Klägers unter den dargelegten Umständen somit hinreichend Rechnung getragen worden.

Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär die Möglichkeit haben muß, von dem Inhalt der Auskunft Kenntnis zu nehmen. Dem ist im vorliegenden Falle aber entsprochen worden. Zwar ist nur der Kläger ausdrücklich darauf angesprochen worden, daß er die Listen einsehen könne. Das beruhte jedoch darauf, daß die entsprechende Frage von ihm gestellt worden war. In der Hauptversammlung ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ein Mitarbeiter der Oberbuchhaltung mit den Listen bereitstehe. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist damit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den übrigen Aktionären nicht versagt worden. Sie war allen an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionären möglich. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, daß auch sie die Übersichten einsehen könnten, bedurfte es nicht.

b) Die Revision rügt aber zu Recht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dem Auskunftsbegehren des Klägers über die Gründe für den Erwerb der eigenen Aktien nicht entsprochen worden sei.

Das Berufungsgericht vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils die Ansicht, der im Geschäftsbericht enthaltene Hinweis auf § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AktG a.F. lege die Gründe für den Erwerb eigener Aktien hinreichend dar. Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 AktG ist ein Aktionär berechtigt, vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sind. Wie sich aus der in § 71 AktG getroffenen Regelung ergibt, ist der Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft nur in außerordentlich beschränktem Maße zulässig. Soweit der Kläger nach den Gründen des Erwerbs eigener Aktien durch die Beklagte gefragt hat, diente diese Frage der Klarstellung, ob sich der Erwerb in dem gesetzlich zulässigen Rahmen gehalten hat, den § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AktG steckt. Der alleinige Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift ist nicht geeignet, daß eine solche Beurteilung vorgenommen werden kann. Er wäre es allenfalls dann, wenn aufgrund der in § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AktG getroffenen Regelung unzweifelhaft feststünde, unter welchen Voraussetzungen „der Erwerb notwendig ist, um einen schweren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden”. Das ist jedoch nicht der Fall. So ist allein schon umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein der Gesellschaft drohender „schwerer Schaden” anzunehmen ist (vgl. Zöllner a.a.O., § 71 Rdnrn. 13 – 17; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff a.a.O., § 71 Rdnrn. 42, 43). Auch an die „Notwendigkeit” eines Erwerbs werden unterschiedliche Anforderungen gestellt (vgl. den Meinungsstand bei Zöllner a.a.O., § 71 Rdnr. 18). Die Aktionäre müssen anhand der von dem Vorstand im einzelnen darzulegenden Gründe in die Lage versetzt werden, die Frage, ob der Erwerb eigener Aktien die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AktG erfüllt und damit als zulässig angesehen werden kann, nachzuprüfen und selbständig zu beurteilen. Unstreitig haben die Übersichten, die dem Kläger zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden sind, derartige Gründe nicht enthalten. Damit hat der Vorstand der Beklagten seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger nicht genügt.

Das Berufungsgericht hat sich ferner die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht, dadurch, daß der Kläger es abgelehnt habe, die Listen einzusehen, ohne auf eine weitere Begründungspflicht hinzuweisen, sei diese hinfällig geworden. Auch dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Weder das Berufungsgericht noch das Landgericht haben die rechtlichen Erwägungen dargelegt, unter denen sie zu der vorstehenden Schlußfolgerung gelangt sind. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß in dem Verhalten des Klägers ein Verzicht auf sein Auskunftsrecht auf keinen Fall liegen kann, da der Kläger die Einsicht deswegen abgelehnt hat, weil er die ihm eingeräumte Möglichkeit nicht als ausreichende Auskunftserteilung angesehen hat. Weitergehende rechtliche Gesichtspunkte, die den von den Tatsachengerichten gezogenen Schluß rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Erteilung der Auskunft bei objektiver Beurteilung geeignet gewesen wäre, ein anderes Abstimmungsergebnis herbeizuführen. Die Beklagte hat das bestritten. Diese Frage bedarf daher auch hier noch der Entscheidung des Berufungsgerichts.

Aus den Erwägungen, die sich aus Nrn. 2 und 3 der Entscheidungsgründe ergeben, war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Parteien Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag erhalten und das Berufungsgericht die angesprochenen Fragen prüfen und entscheiden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647909

BGHZ, 1

NJW 1987, 3186

ZIP 1987, 1239

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