Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Sicherungsübereignung wird weder durch den Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages noch durch die Verwertung des Sicherungsgutes die Haftung des Sicherungsnehmers für Umsatzsteuerrückstände des Sicherungsgebers begründet, wenn der Sicherungsnehmer, ohne das Unternehmen selbst weiterzuführen, sich lediglich wie ein Pfandgläubiger befriedigt.

 

Normenkette

AO § 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die A.- GmbH wurde in gepachteten Räumen betrieben. Die GmbH hatte 1953 den Betrieb übernommen und war dabei in die durch teilweise Tilgung von 45.000 DM auf 30.000 DM ermäßigten Verpflichtungen des Geschäftsvorgängers eingetreten, die diesem für einen Kredit der Bfin. entstanden waren, der durch Sicherungsübereignung der gesamten Maschineneinrichtung der Fabrik - Strickautomaten, Transmissionen, Motoren usw. - gesichert war. Da die GmbH infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihre Verpflichtungen gegenüber der Bfin. nicht erfüllen konnte, machte diese von ihren Rechten aus der Sicherungsübereignung Gebrauch, indem sie die ihr übereigneten Maschinen am 22. November 1956 für 10.000 DM an eine Frau B. veräußerte. Frau B. hatte die Maschinen nach Einstellung der Produktion durch die GmbH am 30. April 1955 in Pachtbesitz.

Das Finanzamt nahm die Bfin. durch Haftungsbescheid gemäß § 116 Abs. 1 Ziff. 1 AO in Verbindung mit § 85 Abs. 5 UStDB für die Umsatzsteuerrückstände der GmbH 1955 (535,54 DM) und 1956 (232,35 DM), zusammen für 767,89 DM, in Anspruch. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Mit einer übereignung im ganzen im Sinne des § 116 Abs. 1 Ziff. 1 AO sei eine solche nach bürgerlichem Recht gemeint. Der entscheidende Rechtsvorgang liege im Jahr 1956, als die Bfin. durch Verwertung ihres Sicherungseigentums die vollen Eigentümerrechte wahrgenommen habe. Die erworbenen Maschinen genügten als wesentliche Grundlage einer Strumpffabrik. Daß einige Strickautomaten in andere Hände übergingen, schließe die übereignung im ganzen nicht aus, weil die Fabrik in der Hand der späteren Zweiterwerberin, der Frau B., als lebender Betrieb, wenn auch zunächst im Pachtverhältnis, funktionsfähig geblieben sei. Auch das Fehlen des Garn-, Halbfertig- und Fertiglagers sei unschädlich.

Die Bfin. trägt zur Begründung der Rb. vor: Unabdingbare Voraussetzung einer Haftung nach § 116 AO sei die übereignung eines Unternehmens im ganzen. Es müsse sich dabei um einen für sich bestehenden lebensfähigen Organismus handeln. Diese Voraussetzung sei aber im vorliegenden Falle bei der übereignung eines Teiles des Maschinenparks nicht erfüllt. Ein lebender Betrieb setze sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, von denen hin und wieder einem Faktor eine überragende Bedeutung zukomme. In der Strumpfindustrie sei für einen lebenden Betrieb nicht der Maschinenpark, sondern die Absatzorganisation der maßgebende Faktor, wie die Krise in diesem Industriezweig während der letzten Jahre bewiesen habe. Beim Verkauf der Maschinen an Frau B. habe ein solches überangebot an Strumpferzeugungsmaschinen (aus Zusammenbrüchen anderer Unternehmen) bestanden, daß genug gleichartige oder noch bessere Maschinen auf dem Markt zur Verfügung gestanden hätten. Die geringe Bedeutung der übergebenen Maschinen gehe auch daraus hervor, daß für sie nur 10.000 DM erlöst werden konnten, während das gesamte Betriebsvermögen nach Aufnahmen der Geschäftsführer der Bfin. und der GmbH 130.000 DM wert gewesen sei. Außer der Absatzorganisation spielten für den lebenden Betrieb die Rechte an den Betriebsräumen und der Stamm von Spezialarbeitern eine wesentliche Rolle. Die Bfin. habe nichts veräußert als einen Teil der anderwärts jederzeit leicht zu beschaffenden Maschinen aus einer Serienfabrikation. Auf alles andere, was zu einem Betrieb im ganzen gehöre, habe sie keinerlei Einfluß gehabt. Das von der Bfin. veräußerte Sicherungsgut habe nur einen geringen Teil des Betriebsvermögens ausgemacht. Die Vorschrift des § 116 AO könne nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die Realisierung von Sicherungsgut eines Kreditinstituts angewendet werden, falls dieses nicht die Absicht damit verbinde, das Unternehmen selbst weiterzuführen.

Der Vorsteher des Finanzamts beantragt, die Rb. als unbegründet zurückzuweisen. Er wendet sich insbesondere gegen die Ausführungen der Bfin. zum Wertverhältnis der veräußerten Maschinen gegenüber dem übrigen Betriebsvermögen. Nach dem Stande vom 1. Januar 1956 habe der Einheitswert des Betriebsvermögens ein Minusvermögen ausgewiesen. Darin sei der Maschinenpark mit einem Aktivwerte von 50.203 DM, das übrige Anlagevermögen mit 8.967 DM enthalten gewesen. Die gesamten Anlagewerte hätten zu keinem Zeitpunkt, auch nicht annähernd, den von der Bfin. angegebenen Wert von 130.000 DM erreicht. Gegenüber dem Einwand der Bfin., daß sie von insgesamt elf Maschinen nur fünf, also weniger als die Hälfte, als Sicherungsgut veräußert habe, bleibt der Vorsteher des Finanzamts dabei, daß sich der Betrieb auch mit diesen fünf Maschinen habe weiterführen lassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Die übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet den übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentliche Grundlage ausmachen, so daß der Abnehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs V 71/58 vom 2. Juni 1960, Der Betriebs-Berater 1960 S. 1232). Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese Grundvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Ziff. 1 AO im vorliegenden Falle erfüllt ist. Die Bfin. hat mit Recht auf das Mißverhältnis der fünf als Sicherungsgut verwerteten Maschinen zu den übrigen für eine geordnete Weiterführung des Unternehmens erforderlichen Faktoren und außerdem auf die Tatsache hingewiesen, daß die Maschinen weniger als die Hälfte der vorher im Unternehmen eingesetzten Maschinen darstellten. Es liegt demnach nahe, anzunehmen, daß in einem Betriebe, der mit jederzeit auswechselbaren marktgängigen Maschinen geführt werden kann, eine Veräußerung eines Teiles der Maschinen nur zu einer Verkleinerung des Betriebsvolumens, nicht aber zu der in § 116 Abs. 1 AO geforderten übereignung des Unternehmens im ganzen führen kann.

Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Senat aus einem anderen Grunde zur Aufhebung der Vorentscheidung gelangt.

"übereignung" des Unternehmens bedeutet bürgerlich-rechtliche übereignung der einzelnen Gegenstände des Unternehmens. Die Sicherungsübereignung ist wegen der ihr begrifflich anhaftenden Beschränkung keine übereignung in diesem Sinne (so die oben zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 71/58, das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 421/51 vom 13. März 1952, Deutsche Steuer- Rundschau 1952 S. 177, und das Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 25/33 vom 25. September 1935, RStBl 1935 S. 1354). Das Wesen der Sicherungsübereignung besteht darin, daß der Sicherungsnehmer von seinem Recht nur im Rahmen des Sicherungszwecks Gebrauch machen darf. Er erhält zwar nach außen volles bürgerlich-rechtliches Eigentum, im Innenverhältnis ist er aber zur Rückgabe des Sicherungsgutes nach Erlöschen der gesicherten Forderung verpflichtet. Bei Fälligkeit der Forderung hat der Sicherungsnehmer ein Verwertungsrecht. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich wie ein Pfandgläubiger zu befriedigen.

Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der Sicherung übereignet werden, sind steuerlich dem Veräußerer zuzurechnen (§ 11 Ziff. 1 des Steueranpassungsgesetzes). Daraus geht hervor, daß nicht schon die ursprüngliche Erlangung des Sicherungseigentums durch die Bfin. im Jahre 1952 als übereignung des Unternehmens im ganzen angesehen werden kann (Cerutti, "Haftung nach § 116 AO und Sicherungsübereignung", Deutsche Steuer-Zeitung 1957 A S. 289). Die Vorinstanz hat demnach mit Recht den entscheidenden Rechtsvorgang in der Verwertung des Sicherungsgutes durch die Bfin. im Jahre 1956 gesehen.

Aber auch hierin liegt im vorliegenden Falle keine Veräußerung eines Unternehmens im ganzen. Die Tatbestände können durchaus verschieden gelagert sein. Erwirbt ein durch Sicherungseigentum gesicherter Darlehnsgeber später das Unternehmen, so geht damit umsatzsteuerrechtlich die Verfügungsmacht auf ihn über. Für den Veräußerer entsteht die Umsatzsteuerschuld wegen übereignung des Unternehmens im ganzen, für die neben etwa noch anderen aus dem Betriebe begründeten rückständigen Steuern der Erwerber haftet.

Selbst wenn das verwertete Sicherungsgut als ein "Unternehmen" angesehen werden könnte, hat die Bfin. auf keinen Fall das Unternehmen ihrer Schuldnerin mit dem Ziele der Fortführung in eigener Hand erworben. Als Kreditinstitut hatte die Bfin. nur die Abdeckung ihrer Darlehnsforderung im Auge. Eigener Erwerb durch die Bfin. kann auch nicht für eine gedachte Sekunde bis zur Weiterübertragung der Maschinen auf eine "Zweiterwerberin", die bisherige Pächterin B., angenommen werden. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 116 Abs. 1 AO erfordern es, daß ein lebender Betrieb erworben und fortgeführt wird oder daß wenigstens die Früchte aus einem solchen Betrieb gezogen werden (vgl. hierzu insbesondere den ähnlichen Fall des Urteils des Reichsfinanzhofs V A 714/33 vom 13. April 1934, RStBl 1934 S. 548). Bei einem Kreditinstitut, das sich wirtschaftlich gesehen wie ein Pfandgläubiger aus seinem Sicherungsgut befriedigt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Fundstellen

BStBl III 1962, 455

BFHE 1963, 518

BFHE 75, 518

StRK, AO:116 R 16

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