Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Beträge, die an einen Steuerbevollmächtigten für die Nachprüfung von rechtskräftigen einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 4 AO gezahlt werden, sind keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Steuerbevollmächtigte der Steuerpflichtigen stellte am 3. August 1961 bei der zuständigen Oberfinanzdirektion den Antrag, die rechtskräftigen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Mieteinkünfte der Steuerpflichtigen, einer Erbengemeinschaft, für die Jahre 1956 und 1959 wegen verschiedener Fehler nach § 222 Abs. 1 Ziff. 4 AO zu berichtigen. Die Oberfinanzdirektion lehnte dies ab. In der Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1961 machte die Steuerpflichtige das Honorar für den Steuerbevollmächtigten mit 479,90 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht.

Die hiergegen gerichtete Sprungberufung der Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht erkannte die streitigen Aufwendungen, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen von Grieger (Deutsche Steuer-Zeitung 1962 S. 133) und Judeich (Der Betriebs-Berater 1962 S. 445) als Werbungskosten an. § 12 Ziff. 3 EStG steht nach Auffassung des Finanzgerichts dem Abzug nicht entgegen. Die ablehnende Haltung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage widerspreche der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; denn bei Gewerbetreibenden könnten die Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden und es werde von der Finanzverwaltung sogar geduldet, daß auch die bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung anfallenden Beratungskosten als Betriebsausgaben behandelt würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Nach der Grundsatzentscheidung des Senats VI 207/62 S vom 30. April 1965 (BStBl 1965 III S. 410) sind Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn sie bei der Ermittlung dieser Einkünfte angefallen sind. Sie müssen in engem Zusammenhang stehen mit der Erzielung der Mieteinnahmen oder mit der Feststellung der Werbungskosten. Steuerberatungskosten, die für die Abfassung der Einkommensteuererklärung gezahlt werden, gehören nach der angeführten Entscheidung nicht zu den Werbungskosten; denn sie dienen selbst bei großzügiger Auslegung nicht der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung von Einkünften, sondern beziehen sich auf das Einkommen als Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Einkommen kennt jedoch weder § 9 Satz 1 EStG noch eine andere Vorschrift des EStG. Die mit der Abfassung der Einkommensteuererklärung zusammenhängenden Steuerberatungskosten gehören daher zu den nach § 12 Ziff. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung, wie im Urteil VI 207/62 S (a. a. O.) im einzelnen dargelegt ist.

Die Steuerpflichtige hat das Honorar ihrem Steuerbevollmächtigten dafür gezahlt, daß dieser die Nachprüfung der rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagungen zurückliegender Jahre durch die Oberfinanzdirektion nach § 222 Abs. 1 Ziff. 4 AO erreichen sollte. Es handelte sich um eine Tätigkeit des Steuerbevollmächtigten auf verfahrensrechtlichem Gebiet. Daß dabei sachlich-rechtlich die unrichtige Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behauptet wurde, tritt demgegenüber zurück. Jedenfalls reicht dieser Zusammenhang nicht aus für die Annahme, daß die Steuerberatungskosten zur Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angefallen seien.

Die durch das Steueränderungsgesetz 1965 eingeführte allgemeine Abzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten gilt erst ab 1965 und hat daher für das Streitjahr keine Bedeutung.

Die Vorentscheidung, die den Sachverhalt anders beurteilt hat, war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Sprungberufung war als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411642

BStBl III 1965, 413

BFHE 1965, 458

BFHE 82, 458

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