Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Finanzamt eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1955/1957 (ß 46 Abs. 2 Ziff. 2 EStG 1958) ab, so hat der Steuerpflichtige gegen den ablehnenden Bescheid in entsprechender Anwendung des § 235 Ziff. 1 AO das Berufungsverfahren.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 Ziff. 2; AO § 229 Nr. 10, § 229/3, § 235 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Bfin. arbeitet für zwei selbständige Firmen, die ursprünglich Frau F. gehörten und nach deren Tod auf eine ungeteilte Erbengemeinschaft übergingen. Beide Firmen sind nach dem Vortrag der Bfin. organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell getrennt. Durch den "Anstellungsvertrag" vom 23. April 1957 sind der Bfin. und einem anderen kaufmännischen Angestellten die Geschäftsführung beider Firmen gegen ein Bruttogehalt von monatlich 650 DM, eine Umsatzbeteiligung an der einen Firma und eine Gewinnbeteiligung an der anderen Firma übertragen worden.

Die Bfin. ist der Ansicht, es bestünden zwischen ihr und den beiden Firmen getrennte Arbeitsverträge. Das Finanzamt nahm ein einheitliches Dienstverhältnis an und lehnte durch Verfügung vom 3. Juli 1961 die Einkommensteuerveranlagung der Bfin. für die Jahre 1956 bis 1959 ab.

Das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1965 S. 339 veröffentlicht ist, verwarf die Berufung als unzulässig und führte aus, das Berufungsverfahren sei nur gegen die in §§ 229 und 235 AO abschließend aufgezählten Bescheide zulässig. Die die Einkommensteuerveranlagung ablehnende Verfügung des Finanzamts sei nicht erwähnt. Der gegenteiligen Rechtsauslegung im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 186/58 U vom 4. Juni 1959 (BStBl 1959 III S. 367, Slg. Bd. 69 S. 279) sei nicht zu folgen (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, 2. Auflage, § 235 AO Anm. 5 und § 237 AO Anm. 8). Für die nicht in §§ 229, 235, 236 AO aufgeführten Verfügungen sei gemäß § 237 AO das Beschwerdeverfahren mit der Möglichkeit der Berufung an das Finanzgericht und der Rb. an den Bundesfinanzhof vorgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der die Bfin. die Verletzung des § 235 Ziff. 1 AO rügt, ist begründet.

Lehnt das Finanzamt eine beantragte Einkommensteuerveranlagung ab, so ist mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile IV 186/58 U, a. a. O.; IV 209/58 U vom 9. Juli 1959, BStBl 1959 III S. 348, Slg. Bd. 69 S. 225) § 235 Ziff. 1 AO analog anzuwenden. Nach der Wortfassung des § 235 Ziff. 1 AO ist zwar das Berufungsverfahren nur gegen Bescheide zulässig, durch die ein Antrag der in § 226 AO bezeichneten Art oder ein Antrag auf eine Berichtigungsfeststellung oder Fortschreibungsfeststellung, eine Berichtigungsveranlagung oder Fortschreibungsveranlagung ganz oder teilweise abgelehnt wird. Die in § 235 Ziff. 1 AO aufgezählten Möglichkeiten sind aber lediglich Anwendungsfälle des allgemeinen Grundsatzes, daß ein Steuerpflichtiger den Erlaß eines Bescheides im Rechtsmittelwege erzwingen kann, wenn er einen Rechtsanspruch auf den Bescheid hat. Aus § 235 Ziff. 1 AO in Verbindung mit § 229 Abs. 1 AO ergibt sich, daß dem Steuerpflichtigen zur Erzwingung dieses staatlichen Handelns die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Bescheid selbst zustehen sollen. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Ablehnung der von der Bfin. erstrebten Einkommensteuerveranlagung in gleicher Weise wie bei der Ablehnung einer Berichtigungsfeststellung, Fortschreibungsfeststellung usw. Behauptet ein Steuerpflichtiger, Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis bezogen zu haben, so verpflichtet die Wortfassung des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1955/57 (ß 46 Abs. 2 Ziff. 2 EStG 1958) zwar nur das Finanzamt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Veranlagung vorzunehmen. Es besteht jedoch auch ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Erlaß eines solchen gesetzlich vorgesehenen Bescheides (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs III 266/51 S vom 31. Oktober 1952, BStBl 1952 III S. 313, Slg. Bd. 56 S. 816; III 3/52 U vom 6. Februar 1953, BStBl 1953 III S. 65, Slg. Bd. 57 S. 164). Die Bfin. kann nicht schlechtergestellt werden, als wenn sie eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 5 EStG 1955 und 1957 und nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5 EStG 1958 wegen berechtigten Interesses beantragt hätte. Da gegen Einkommensteuerbescheide gemäß § 229 Abs. 1 AO das Berufungsverfahren gegeben ist, muß also der Bfin. in entsprechender Anwendung des § 235 Ziff. 1 AO das gleiche Verfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf einen solchen Bescheid zustehen. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit § 4 Abs. 6 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich in der Fassung vom 12. Dezember 1963 (BGBl 1963 I S. 875, BStBl 1964 I S. 5).

Würde man mit dem Finanzgericht die Bfin. auf das Beschwerdeverfahren nach § 237 AO verweisen, so würde dies den Vorschriften der AO über das Rechtsmittelverfahren nicht entsprechen. Das Beschwerdeverfahren ist in erster Linie gegeben, wenn eine übergeordnete Verwaltungsbehörde die Ausübung des Ermessens einer nachgeordneten Behörde nachprüfen soll. Hier geht es jedoch nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einkommensteuerveranlagung erfüllt sind. Bejaht das Finanzamt diese Voraussetzungen und veranlagt es den Steuerpflichtigen entsprechend, so kann der Steuerpflichtige den Einkommensteuerbescheid nach § 229 Abs. 1 AO im Berufungsverfahren mit der Behauptung anfechten, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veranlagung seien nicht als erfüllt anzusehen. Es wäre nicht sinnvoll, im umgekehrten Fall der Ablehnung einer Veranlagung das Beschwerdeverfahren als Vorverfahren vorzuschalten. Dies ergibt sich auch aus der geschichtlichen Entwicklung des § 235 Ziff. 1 AO. Der frühere § 223 Ziff. 2 AO in der Fassung des Dritten Teils, Kapitel IV Nr. 53 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl 1930 I S. 517) sah das Berufungsverfahren ausdrücklich gegen Bescheide vor, durch die "ein Antrag auf Vornahme einer Neuveranlagung oder Berichtigungsveranlagung, einer Neufeststellung oder Berichtigungsfeststellung ganz oder teilweise abgelehnt wird". Durch die Neufassung des § 235 Ziff. 1 AO auf Grund des § 28 Nr. 51 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl 1936 I S. 961) sollte offensichtlich dieser Rechtsmittelweg nur für Bescheide erweitert werden, durch die eine Fortschreibungsveranlagung und Fortschreibungsfeststellung ganz oder teilweise abgelehnt war. Anscheinend hielt der Gesetzgeber das Berufungsverfahren gegen den abgelehnten Antrag auf Neuveranlagung und Neufeststellung für so selbstverständlich, daß er auf die ausdrückliche Erwähnung verzichtete. Diese Auslegung wird auch bestätigt durch die ab 1. Januar 1966 gültige Fassung des § 229 AO nach § 162 Nr. 40 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl I S. 1477). In dieser Vorschrift (ß 229 Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 1 AO) ist die Zulässigkeit des Berufungsverfahrens gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf Erlaß eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird, ausdrücklich aufgeführt.

Im übrigen hat auch die Rechtsprechung in anderen ähnlichen Fällen das Berufungsverfahren für zulässig erklärt. So hat schon der Reichsfinanzhof aus § 235 Ziff. 5 AO 1931 (z. Z. § 235 Ziff. 6 AO), in dem das Berufungsverfahren gegen Abrechnungsbescheide zugelassen ist, den Schluß gezogen, daß der gleiche Rechtsweg gegen die Ablehnung eines solchen Bescheides offenstehe (Urteil IV A 289/32 vom 3. Mai 1933, Slg. Bd. 33 S. 145). Aus denselben Gründen hat der Bundesfinanzhof über den Wortlaut des § 229 Abs. 1 AO hinaus auch das Berufungsverfahren gegen negative Feststellungsbescheide zugelassen (Urteil IV 5/64 U vom 20. Mai 1965, BStBl 1965 III S. 489).

Da das Finanzgericht somit zu Unrecht das Berufungsverfahren für unzulässig erklärt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur sachlichen Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 46

BFHE 1966, 127

BFHE 84, 127

StRK, AO:235 R 31

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