Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Als Niederlassung im Sinne der Vorschrift des § 2 Nr. 5 KVStG ist die Zweigniederlassung im Sinne des Handelsrechts anzusehen.

Als "Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital" kann auch das Stehenlassen von Gewinnen in Betracht kommen.

 

Normenkette

KVStG § 2 Nr. 5, § 2/1/6

 

Tatbestand

Das Finanzamt setzte durch einen an die Beschwerdegegnerin (Bgin.), eine inländische Niederlassung einer belgischen Gesellschaft, gerichteten Bescheid gemäß § 2 Nr. 5 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1955 eine Gesellschaftsteuer fest. Zur Begründung gab es unter anderem an, die belgische Gesellschaft habe

der Bgin. die von ihr in den Jahren 1948 bis 1951 erzielten Gewinne von --------------- 1.030.553,93 DM belassen,

der Bgin. in 1952 und 1953 darlehnsweise - 1.319.255,00 DM zugeführt.

Das Finanzgericht nahm eine Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital im Sinne des § 2 Nr. 5 KVStG 1955 nur hinsichtlich der darlehnsweise gewährten Beträge von 1.319.255 DM an, im übrigen verneinte es die Voraussetzungen der Steuerpflicht.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte der Vorsteher des Finanzamts Rechtsbeschwerde (Rb.) ein. Er macht geltend, daß auch das Stehenlassen der Gewinne aus den Jahren 1948 bis 1951 als Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital im Sinne des § 2 Nr. 5 KVStG 1955 anzusehen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Nach § 2 Nr. 5 KVStG 1955 unterliegt der Gesellschaftsteuer die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Finanzgerichts ist die Bgin. eine unselbständige Niederlassung einer belgischen Gesellschaft, einer societe anonyme, und als solche im Handelsregister eingetragen. Streitig ist jedoch, inwieweit im vorliegenden Falle eine Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital im Sinne des § 2 Nr. 5 KVStG 1955 anzunehmen ist. Wenn die Bgin. die Auffassung vertritt, daß man von einer Zuführung im Sinne dieser Vorschrift nur sprechen könne, soweit es sich um eine Vermögensvermehrung von außen her handele, nicht aber, soweit sich die Vermögensvermehrung aus der Tätigkeit des Betriebs selbst ergebe, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei der Auslegung des Begriffes Zuführung im Sinne des § 2 Nr. 5 KVStG 1955 muß das Verhältnis von Haupt- und Zweigniederlassung berücksichtigt werden. Als Niederlassung im Sinne des § 2 Nr. 5 KVStG 1955 ist die Zweigniederlassung im Sinne des Handelsrechts anzusehen. Niederlassungen sind hiernach nicht etwa selbständige, von der Hauptniederlassung getrennte Rechtspersönlichkeiten. Sie sind vielmehr Abteilungen des Hauptgeschäfts, von denen aus eigene Geschäfte wie von der Hauptniederlassung abgeschlossen werden. Der Regelung nach Handelsrecht entsprechend müssen sie eine Betriebseinrichtung haben, die sie in den Stand setzt, daß von ihnen eigene Geschäfte wie von der Hauptniederlassung abgeschlossen werden können und daß ihr Geschäftsbetrieb bei Wegfall der Hauptniederlassung als eigene Handelsniederlassung bestehenbleiben kann (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II A 245/35 vom 10. Juli 1936, RStBl 1936 S. 817 mit dem Hinweis auf Staub-Pinner, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 12. / 13. Auflage, Band 2 S. 111 Anmerkung 3 zu § 201; in demselben Sinne in neuerer Zeit Baumbach-Duden, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 13. Auflage, § 13 Anmerkung 1 C). Bei der Ausstattung mit Vermögen oder der Zuwendung von Vermögen kann es sich somit nur um Vorgänge handeln, die sich lediglich im Innenverhältnis des Gesamtunternehmens abspielen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II A 616/26 vom 7. Januar 1927, Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 259). Demgemäß kann es bei dem Begriff Zuführung nur darauf ankommen, in welchem Umfang das eigene Kapital des Gesamtunternehmens durch die Hauptniederlassung der Zweigniederlassung gewidmet wird. Darauf ist bereits von Greiff zu einer ähnlichen Vorschrift des Reichsstempelgesetzes hingewiesen worden (vgl. Greiff, Reichsstempelgesetz, 2. Auflage, Berlin 1914, S. 405, Anmerkungen 43 und 44). Im Einklang hiermit hat der erkennende Senat im Urteil II 162/54 S vom 5. April 1955 (BStBl 1955 III S. 153/254, Slg. Bd. 60 S. 399, Bd. 61 S. 142) hervorgehoben, daß der Begriff der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital der wirtschaftlichen Natur der Vorschrift des § 2 Nr. 5 KVStG 1955 gemäß nach wirtschaftlichen (betriebswirtschaftlichen) Grundsätzen auszulegen ist.

Die Ausstattung einer Zweigniederlassung mit Anlage- oder Betriebskapital im Rahmen eines Gesamtunternehmens kann sich betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend in verschiedener Weise vollziehen. So geht das Finanzgericht unter Hinweis auf die hierzu im Schrifttum vertretenen Meinungen zutreffend davon aus, daß das der Bgin. durch die Hauptniederlassung gewährte Darlehen in Höhe von 1.319.255 DM als Zuführung im Sinne des § 2 Nr. 5 KVStG 1955 anzusehen ist. Darüber hinaus begründet jedoch entgegen der Meinung des Finanzgerichts auch das Stehenbleiben der Gewinne die Gesellschaftsteuerpflicht. Allerdings hat der erkennende Senat in dem obenerwähnten Urteil II 162/54 S die Steuerpflicht verneint, wenn die stehengebliebenen Gewinne nicht transferiert werden konnten. Wie aber bereits in dem zuletzt erwähnten Urteil ausgesprochen worden ist, muß eine gegenteilige Beurteilung dann Platz greifen, wenn zwischen der ausländischen Kapitalgesellschaft und ihrer inländischen Niederlassung ausdrücklich oder stillschweigend Abmachungen über die überführung der stehengebliebenen Gewinne in Anlage- oder Umlaufgüter der Niederlassung getroffen worden sind. Das angefochtene Urteil, das die angeführten Gesichtspunkte nicht immer berücksichtigt, war somit aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Richtig ist zwar, wie auch das Finanzgericht auf Grund einer Auskunft der Devisenüberwachungsstelle annimmt, daß die Bgin. erst vom 25. September 1954 ab rechtlich in der Lage gewesen sei, die Gewinne der Veranlagungszeiträume II/1948 bis 1951 an die Hauptniederlassung zu überweisen. Der Senat vermag jedoch nicht die Auffassung des Finanzgerichts zu teilen, es könne nicht unterstellt werden, daß die stehengebliebenen Gewinne mit dem offenen oder stillschweigenden Einverständnis der Hauptniederlassung im Betrieb der Bgin. verwandt worden seien. Aus dem Vorbringen der Bgin. in dem Verfahren vor dem Finanzgericht geht hervor, daß die stehengebliebenen Gewinne in dem Betrieb der Bgin. weitergearbeitet haben. Weiterhin hat sich nach den Bilanzen der Bgin., insbesondere Ende 1953 und 1954, das Anlagekapital der Bgin. erheblich erhöht. In den Jahren 1952 und 1953, also während der Zeit des Bestehens des Transferverbots, hat die Hauptniederlassung der Bgin. weitere erhebliche Mittel in Form von Darlehen zugeführt. Diese Umstände lassen nur den Schluß zu, daß auch die stehengebliebenen Gewinne zum mindesten mit dem stillschweigenden Einverständnis der Hauptniederlassung zur Erweiterung oder Erneuerung des Betriebs der Bgin. verwandt worden sind. Die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital ist deshalb im Streitfall auch hinsichtlich der stehengebliebenen Gewinne zu bejahen.

Hiernach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Die Gesellschaftsteuer war auf 3. v. H. von 2.349.808,93 DM (1.030.553,93 DM + 1.319.255,00 DM) = 70.494,25 DM festzusetzen.

 

Fundstellen

BStBl III 1959, 424

BFHE 1960, 435

BFHE 69, 435

StRK, KVStG:2 R 26

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