Leitsatz (redaktionell)

1. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine Familie i. S. von § 181 Abs. 1 ZPO und kann ihr auch nicht gleichgestellt werden.

2. Soll mit der Zustellung eine Ausschlußfrist zur Vorlage einer Prozeßvollmacht in Lauf gesetzt werden, so wird ein Zustellungsmangel nicht dadurch geheilt, daß der Zustellungsadressat das Schriftstück nachweislich erhalten hat.

 

Normenkette

ZPO § 181 Abs. 1; VwZG § 9 Abs. 1-2; VGFG-EntlG Art. 3 § 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 29.04.1982 - IV R 52/81 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132096

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