Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

In der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft kann nur in Sonderfällen eine steuerbare Schenkung (freigebige Zuwendung) unter Lebenden gesehen werden. Maßgebend ist, ob der vermögendere Ehegatte güterrechtliche oder erbrechtliche Wirkungen herbeiführen wollte.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Begründung der allgemeinen Gütergemeinschaft im Jahre 1952 einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt, weil u. a. die Ehe schon im Jahre 1938 geschlossen worden war und die Bfin. bei Abschluß des Güterrechtsvertrages, im Gegensatz zu ihrem sehr vermögenden Ehemann, über kein Vermögen verfügte.

Die Bfin. ist in kinderloser Ehe seit dem 3. September 1938 mit einem Fabrikanten verheiratet. Ihr Ehemann brachte aus seiner ersten Ehe, die schon nach einem Jahr geschieden worden war, seinen am 10. Juni 1936 geborenen Sohn mit in die Ehe. Noch bevor die Bfin. sich verheiratete, vereinbarten sie und ihr jetziger Ehemann am 15. August 1938 den Güterstand der Gütertrennung. Am 3. März 1952, also nach rund dreizehneinhalbjähriger Ehe, hoben die Ehegatten diesen Güterstand auf, um von da an im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft (§§ 1437 ff. BGB a. F.) zu leben. Die Bfin. stand bei Abschluß dieses Güterrechtsvertrages im 55. Lebensjahr, ihr Ehemann im 54. Lebensjahr. Da die Bfin. über kein Vermögen verfügte, der Ehemann dagegen nach den Feststellungen im endgültigen Steuerbescheid vom 10. Oktober 1957 ein Reinvermögen im Werte von 1.175.391,50 DM besaß, hielt das Finanzamt den Vorgang, den es zunächst durch eine innerdienstliche Verfügung vom 12. Mai 1953 steuerfrei gestellt hatte, nach erneuter Prüfung für schenkungsteuerpflichtig. Unter Zugrundelegung eines Erwerbes von 587.695,75 DM und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 250.000 DM gemäß § 17 a Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1951 ermittelte das Finanzamt die Steuer auf 47.276,60 DM (14 v. H. von 337.690 DM).

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt war der Meinung, daß die Bfin. durch die Errichtung der allgemeinen Gütergemeinschaft objektiv bereichert worden sei und ihr Ehemann diese Bereicherung auch gewollt habe. Liege nämlich eine unentgeltliche Zuwendung vor, so spreche die Vermutung dafür, daß der Gebende den Empfangenden bereichern wolle. Im Hinblick auf den großen Unterschied in der Höhe der Vermögensmassen der Ehegatten und den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fast 14 Jahre nach Eingehen der Ehe könne kein Zweifel darüber bestehen, daß der zuwendende Ehemann die Bfin. bereichern und erbrechtliche Wirkungen herbeiführen wollte.

Das Finanzgericht schloß sich dieser Auffassung an und führte im wesentlichen aus, daß die Ehegatten, bevor sie die Ehe eingingen, durch Vereinbarung der Gütertrennung ihre güterrechtlichen Verhältnisse in einer Form geregelt hätten, die ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am besten gerecht wurde. Die auf Veranlassung des Schwiegervaters der Bfin. nach langem Zögern im Jahre 1952 getroffene Regelung habe nicht nur güterrechtliche, sondern vor allem erbrechtliche Wirkungen hervorbringen sollen, um im Falle des Todes des Ehemannes Erbschaftsteuer zu sparen und die Bfin. für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes wirtschaftlich sicherzustellen. Beide Vorinstanzen vertraten im übrigen, entgegen dem Vorbringen der Bfin., die Auffassung, daß der Steueranspruch trotz des vierjährigen Schweigens des Finanzamts nach Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht verwirkt sei; auch ein Verstoß gegen § 222 AO liege nicht vor. Die Berufung führte im übrigen zur Anwendung nur des Freibetrags nach § 17 b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 von 20.000 DM und damit zur Erhöhung der Steuer auf 102.185,10 DM.

In der Rb. wiederholt die Bfin. in umfangreichen Ausführungen im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wobei sie besonders nachdrücklich Verletzung der Vorschrift des § 222 Abs. 1 AO und des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt. Des weiteren macht sie geltend, daß Sinn des Vertrages "die Gleichberechtigung und Gleichstellung der Eheleute" durch eine entsprechende Ordnung auch des ehelichen Güterrechts gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Es kann ungeprüft bleiben, ob der Erlaß des vorläufigen Steuerbescheids vom 19. Januar 1957 die Vorschrift des § 222 Abs. 1 AO oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen konnte, da die Rb. schon aus anderen Gründen zum Erfolg führen muß.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1951 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes, abgesehen von Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts, jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs kann in der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang liegen, er muß es aber nicht (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs I a A 8/21 vom 18. Februar 1921, Slg. Bd. 5 S. 72, 74; VI A 61/22 vom 29. März 1922, Slg. Bd. 9 S. 9; I e A 350/30 vom 2. Dezember 1930, Slg. Bd. 27 S. 324, 330; I e A 56/31 vom 7. Juli 1931, RStBl 1931 S. 675). Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Ansicht angeschlossen (Entscheidung III 305/51 vom 26. September 1952, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1953 S. 107). Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof befinden sich in der Annahme, in der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft könne eine Schenkung (freigebige Zuwendung) liegen, im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. Urteil des Reichsgerichts IV 176/15 vom 22. November 1915, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 87 S. 301; Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. März 1915, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 32 S. 78, und Urteile des Oberlandesgerichts Nürnberg 3 U 206/52 vom 22. September 1953, Deutsche Notar-Zeitschrift 1955 S. 202, und 2 W 162/59 vom 30. September 1959, Ehe und Familie 1960 S. 150). Steuerpflichtig ist ein derartiger Vorgang, da er mehrere Wirkungen erzeugt, nur dann, wenn die Eheleute den Vertrag deshalb geschlossen haben, um den einen Ehegatten zu bereichern (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 61/22 vom 29. März 1922, Slg. Bd. 9 S. 9, 13), um also schon erbrechtliche Wirkungen herbeizuführen. Kam es ihnen dagegen auf andere Wirkungen des Vertrages an, vor allem die rechtliche Ordnung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ist der Vorgang steuerfrei (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III e 37/40 vom 12. Mai 1942, RStBl 1942 S. 580). Die Schwierigkeit der steuerlichen Beurteilung eines derartigen Sachverhalts liegt darin, daß diese Regelung des ehelichen Güterstandes bei ungleichen Vermögen stets zur Bereicherung des einen der beiden Ehegatten führen muß und daß der vermögendere Ehegatte dies auch weiß. Dieser Schwierigkeit kann aber nicht dadurch begegnet werden, daß man die bloße Vermutung, es sollten erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden, genügen läßt oder daß man es, wozu das Finanzgericht zu neigen scheint, darauf abstellt, ob diese güterrechtliche Regelung bei vergleichbaren Verhältnissen üblich ist oder nicht, da diese Rechtsansicht dazu führen müßte, die Vereinbarung dieses, vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen Güterstandes - der zudem als der familiengerechteste, wenn auch nicht immer zu verwirklichende, anzusehen ist - durch eine vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollte steuerliche Belastung zu erschweren oder unmöglich zu machen. Hätte der Gesetzgeber bei großem Vermögensunterschied die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft als einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang angesehen, so hätte er auch diesen Fall in der Aufzählung im § 3 Abs. 1 ErbStG 1951 erwähnt. Ob im Einzelfall die Bereicherung nur in Kauf genommen worden ist oder ob sie der Hauptzweck der Vereinbarung war, kann daher nur nach den gesamten Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Die Vorentscheidung, die von anderen Grundsätzen ausgeht und daher insbesondere die Umstände nicht hinreichend gewürdigt hat, die für die Absicht der Eheleute sprechen, den Güterrechtsvertrag um seiner güterrechtlichen Wirkungen willen abzuschließen, unterliegt der Aufhebung.

Die Sache ist bei der dem Senat nunmehr zustehenden freien Beurteilung (ß 296 Abs. 3 AO) spruchreif.

Im Streitfalle ist der Bereicherungswille, entgegen der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, nicht erwiesen. Zwar hat die Bfin., die zuvor kein Vermögen besaß, unstreitig infolge der Einführung der allgemeinen Gütergemeinschaft und den damit verbundenen übergang der Vermögensgegenstände auf beide Ehegatten (ß 1438 Abs. 2 BGB a. F., § 1416 Abs. 2 BGB n. F.) einen Vermögensvorteil unentgeltlich erlangt. Dagegen bietet der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte für den Nachweis, daß der Ehemann die Bfin. durch Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft hat bereichern wollen. Die von dem Finanzgericht vorgebrachten Gründe, die nach seiner Meinung den Bereicherungswillen in der Vereinbarung vom 3. März 1952 darlegen sollen, nämlich der der Bfin. damit zugewandte große Vermögensvorteil, der nicht mehr im Zusammenhang mit der Eheschließung stehende Zeitpunkt des Abschlusses des Güterrechtsvertrages und die mangelnde Tätigkeit der Bfin. im Betrieb des Ehemannes, sind nicht geeignet, seine Entscheidung zu tragen. Wie schon das Reichsgericht in seinem Urteil IV 176/15 vom 22. November 1915 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 87 S. 301, 304) entschieden hat, stellt die große Verschiedenheit der zusammengebrachten beiderseitigen Vermögensmassen nicht schon an sich eine Schenkung dar. Der Reichsfinanzhof hat sich in dem gleichen Sinne ausgesprochen, wenn er in seiner Entscheidung I a A 8/21 (Slg. Bd. 5 S. 72, 74) ausgeführt hat, daß für die Einführung der allgemeinen Gütergemeinschaft im allgemeinen andere Erwägungen als der Wille der Bereicherung des anderen Ehegatten maßgebend seien. Es kann daher, wie auch die bisherige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs zeigt, nur in Sonderfällen in der Vereinbarung einer allgemeinen Gütergemeinschaft eine steuerbare Schenkung (freigebige Zuwendung) unter Lebenden gesehen werden. Die Tatsache des erheblichen Vermögensunterschiedes allein rechtfertigt somit noch nicht die Annahme einer Schenkung. Dagegen ist dem Finanzgericht zuzugeben, daß dieser Sachverhalt in Verbindung mit dem Zeitpunkt, in dem der Güterrechtsvertrag abgeschlossen wird, in dem Sinne bedeutsam werden kann, als eine Vereinbarung vor oder alsbald nach der Eheschließung dafür spricht, daß die Ehegatten die güterrechtlichen Wirkungen des Vertrages herbeiführen wollen, während ein Vertragsabschluß nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder gar zu einem Zeitpunkt, an dem der Tod des Ehegatten mit dem höheren Vermögen zu befürchten ist, darauf schließen lassen könnte, daß die Ehegatten vor allem die Herbeiführung der erbrechtlichen Wirkungen der Vereinbarung beabsichtigt haben (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I e A 56/31 vom 7. Juli 1931, RStBl 1931 S. 675, und Urteil des Bundesfinanzhofs III 305/51 vom 26. September 1952, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1953 S. 107).

Im Streitfall hat sich der Ehemann der Bfin. allerdings noch nicht kurz vor oder nach der Eheschließung im August 1938 bereitgefunden, die allgemeine Gütergemeinschaft mit der Bfin. zu vereinbaren. Hierfür hatte er wegen des Scheiterns seiner ersten Ehe auch gewichtige Gründe. Mit Recht hat die Bfin. schon im Schriftsatz vom 29. Januar 1959 vorgetragen, daß die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft während des Krieges es ihr außerordentlich schwer, wenn nicht sogar unmöglich gemacht hätte, die Vermutung zu entkräften, es sei mit dieser änderung ihres Güterrechts eine erbrechtliche Regelung beabsichtigt gewesen. Die weitere Verzögerung der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft infolge des Krieges spricht unter den gegebenen Umständen nach der überzeugung des Senats keineswegs dafür, daß die Ehegatten es bei der änderung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse auf die erbrechtlichen Wirkungen abgesehen hatten; es hätte dann im Gegenteil die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft, und nach Kriegsende gegebenenfalls die Wiederaufhebung dieses Güterstandes, nahegelegen. Jedenfalls kann aus dem Umstand allein, daß die Ehegatten es auch während des Krieges bei der vereinbarten Gütertrennung beließen, nicht bewiesen werden, daß die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft nach Konsolidierung der Verhältnisse fortan nicht mehr in der Absicht erfolgt ist, die güterrechtlichen Verhältnisse familiengerechter zu regeln. Da wegen Art. II des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung (vgl. Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 59 vom 6. März 1947 S. 586) die allgemeine Gütergemeinschaft bis Mitte 1950 schon aus Rechtsgründen nicht vereinbart werden konnte (vgl. auch Dölle-Zweigert, Kommentar zum Gesetz Nr. 52, Textziff. 136 am Ende), kann auch der Zeitablauf vom Kriegsende bis Mitte 1950 nicht für die Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts sprechen.

Andererseits kann auch keine Rede davon sein, daß die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hätten, in dem sich der vermögendere Ehegatte schon aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat oder in dem eine wesentliche Belastung des Vermögens nicht mehr zu erwarten war, Umstände, die zusammen mit anderen Beweisanzeichen möglicherweise auf den Willen zur erbrechtlichen Regelung schließen lassen könnten.

Nach alledem kommt dem Zeitablauf im Streitfall keine Bedeutung zu. Auch andere Umstände, die auf eine erb-, nicht güterrechtliche Regelung hindeuten könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen.

Dagegen verdient das Vorbringen der Bfin., Ziel der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft sei, entsprechend der Familientradition, ihre Gleichstellung mit dem Ehemann gewesen, den Vorzug. Für diese Ansicht spricht entscheidend, daß der Ehemann zur Zeit des Vertragsabschlusses im 54. Lebensjahr und als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH noch voll im Erwerbsleben stand. Die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft brachte der Bfin. unter diesen Umständen nicht nur Vorteile, sondern begründete auch ihre Haftung für etwaige Schulden der Ehegatten. Mag durch die Wahl der Rechtsform des Unternehmens und durch die Hoffnung auf eine günstige Entwicklung das Haftungsrisiko von den Ehegatten auch nicht zu hoch eingeschätzt worden sein, so kann es doch keineswegs als völlig unbedeutend angesehen werden, wenn man die vielen Unsicherheitsfaktoren für jedes Wirtschaftsunternehmen im März 1952 bedenkt. Wie der Reichsfinanzhof schon im Urteil VI A 61/22 vom 29. März 1922 (Slg. Bd. 9 S. 9, 13) bemerkt hat, können gerade für einen Kaufmann überlegungen der Kreditwürdigkeit für den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft sprechen. Schließlich kann nicht übersehen werden, daß der Ehemann sich der Möglichkeit der alleinigen Entscheidung in wichtigen Fragen begab und daß die Bfin. ein Jahr älter ist als ihr Ehemann, so daß die Eheleute keineswegs mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen konnten, daß die Bfin. ihren Ehemann überleben würde, der, wie der Umstand zeigt, daß sein Vater erst mit 85 Jahren verstarb, hoffen konnte, unter normalen Umständen ein hohes Alter zu erreichen. Würde aber die Bfin. vor ihrem Ehemann versterben, müßte der Ehemann den Rückfall des Vermögens, das auf Grund der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft zur Hälfte auf die Bfin. übergegangen ist, versteuern. Es erscheint wenig wahrscheinlich, daß ein Kaufmann unter diesen Umständen wegen einer sehr unsicheren und fragwürdigen, nur möglicherweise eintretenden Steuerersparnis in der Mitte seines voraussichtlichen Erwerbslebens aus erbrechtlichen Gründen den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart. Der Senat ist unter den gegebenen Verhältnissen der überzeugung, daß familienrechtliche überlegungen für die Wahl des Güterstandes der Eheleute maßgebend waren und dem Ehemann der Bfin. daher der Bereicherungswille fehlte.

Nach alledem war die Bfin. von der geforderten Schenkungsteuer freizustellen.

 

Fundstellen

BStBl III 1964, 202

BFHE 1964, 532

BFHE 78, 532

StRK, ErbStG:3 R 31

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