Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe des begünstigten Zwecks bei Grundstücksveräußerung; Entstehung der GrESt bei vorläufiger Freistellung

 

Leitsatz (NV)

1. Der auf die Verwendung eines Grundstücks zur Bebauung mit steuerbegünstigtem Wohnraum gerichtete steuerbegünstigte Zweck setzt voraus, daß der Grundstückserwerber den steuerbegünstigten Zweck selbst erfüllte (BFH-Urteil vom 12. März 1980 II R 52/77, BFHE 130, 341, BStBl II 1980, 472 m. w. N.). Wird das Grundstück von dem Erwerber auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übertragen, deren Gesellschafter der Erwerber ist, so gibt er den Bebauungszweck auf, weil die GbR grunderwerbsteuerrechtlich ein selbständiger Rechtsträger, also ein anderes Rechtssubjekt als ihr Gesellschafter ist (BFH-Urteil vom 4. November 1987 II R 167/81, BFHE 152, 200, BStBl II 1988, 377).

2. Durch einen Freistellungsbescheid wurde die Entstehung der Grunderwerbsteuer auch dann grundsätzlich bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens hinausgeschoben, wenn das Finanzamt bei gründlicher Prüfung der eingereichten Verträge hätte erkennen können, daß eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt. Dies setzte allerdings voraus, daß der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf vorläufige Steuerbefreiung das Finanzamt vollständig informiert hat, denn der Grundstückserwerber darf nicht daraus (ungerechtfertigte) grunderwerbsteuerrechtliche Vorteile ziehen, daß er mit seinem Antrag das Finanzamt unvollständig informiert hat. Dementsprechend hat es der BFH im Urteil vom 13. Februar 1985 II R 74/82 (BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374) ausdrücklich offengelassen, ob etwas anderes dann gilt, wenn ohne Prüfung offensichtlich ist, daß der steuerbegünstigte Zweck von dem Steuerpflichtigen nicht verwirklicht werden kann.

 

Normenkette

GrEStG Hamburg § 8 Nr. 1; GrEStG Hamburg § 13 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Fundstellen

Haufe-Index 417472

BFH/NV 1991, 702

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