Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Revision bei zugesagter Terminsverlegung
Leitsatz (NV)
Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten, wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat, so z. B. wenn ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Ebenso ist ein Beteiligter nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn der Prozeßbevollmächtigte zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, weil der Vorsitzende den Termin aufgehoben oder dem Prozeßbevollmächtigten eine Terminsverlegung zugesagt hatte.
In diesen Fällen liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die zulassungsfreie Revision eröffnet und als absoluter Revisionsgrund ohne weiteres zur Zurückverweisung führt.
Normenkette
FGO §§ 91, 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nrn. 4, 155; ZPO § 227
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 28.11.1990 - I R 71/90 (NV); BFH/NV 1991, 756
Fundstellen
Dokument-Index HI1132493 |
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