Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision bei zugesagter Terminsverlegung

 

Leitsatz (NV)

Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten, wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat, so z. B. wenn ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Ebenso ist ein Beteiligter nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn der Prozeßbevollmächtigte zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, weil der Vorsitzende den Termin aufgehoben oder dem Prozeßbevollmächtigten eine Terminsverlegung zugesagt hatte.

In diesen Fällen liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die zulassungsfreie Revision eröffnet und als absoluter Revisionsgrund ohne weiteres zur Zurückverweisung führt.

 

Normenkette

FGO §§ 91, 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nrn. 4, 155; ZPO § 227

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 28.11.1990 - I R 71/90 (NV); BFH/NV 1991, 756

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132493

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