Entscheidungsstichwort (Thema)

Artfortschreibung (Einfamilienhaus - unbebautes Grundstück)

 

Leitsatz (NV)

Allein der Umstand, daß ein Gebäude nicht bestimmungsgemäß genutzt, sondern dem Verfall preisgegeben wird, reicht für sich nicht aus, die Artfortschreibung unbebautes Grundstück statt Einfamilienhaus zu rechtfertigen. Es muß vielmehr ein konkreter Zustand eingetreten sein, der aus baupolizeilicher Sicht für den Fall der Nutzung die sofortige Räumung wegen des baulichen Zustandes nach sich ziehen würde.

 

Normenkette

BewG §§ 22, 72 Abs. 1, 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 28.05.1986 - II R 199/83 (NV); BFH/NV 1987, 566

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132209

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