Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft; Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 23 UStG 1973/80 (Kantinenpächter)

 

Leitsatz (NV)

1. Die negative Abgrenzung der Selbständigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1973/80 entspricht nach ständiger Rechtsprechung der einkommensteuerlichen Abgrenzung zur nichtselbständigen Arbeit (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 120, 301, BStBl II 1977, 50).

2. Für die Beurteilung, ob jemand selbständig oder unselbständig ist, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, wobei maßgebend die Würdigung der für und gegen die Unternehmereigenschaft sprechenden Merkmale ist, wie sich diese nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804).

3. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG 1973/80 soll den Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung zugute kommen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 128, 421, BStBl II 1979, 721, und BFH-Urteil in BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912); die hierdurch begünstigten Unternehmer sind dadurch gekennzeichnet, daß sie Jugendliche zu den genannten Zwecken bei sich aufnehmen.

 

Normenkette

UStG 1973/80 § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1973/80 § 4 Nr. 23

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 845

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