Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten

 

Leitsatz (NV)

Als nebenberuflich im Sinne des § 3 Nr.26 EStG ist eine Tätigkeit zu qualifizieren, wenn sie vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als 33 1/3 v.H. der Tätigkeit eines entsprechenden Vollerwerbstätigen ausmacht.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1982 vom 1. Januar bis 31. Juli als . . .lehrerin mit einer Wochenstundenzahl von 12 Stunden tätig. Dafür erhielt sie eine monatliche Vergütung von 866 DM. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1982 begehrten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einen Betrag von 2400 DM als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei zu belassen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies ab.

Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es u.a. aus: Da ein hauptberuflich tätiger Lehrer 28 Wochenstunden zu unterrichten gehabt habe, habe die von der Klägerin mit 12 Wochenstunden zu erbringende Arbeitsleistung weniger als die Hälfte der Regelarbeitszeit betragen; die Tätigkeit der Klägerin sei daher als nebenberuflich i.S. des § 3 Nr.26 EStG zu qualifizieren.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 3 Nr.26 EStG. Da die Klägerin nur geringfügig weniger als eine Halbtagskraft beschäftigt gewesen sei, könne ihre Tätigkeit nicht als nebenberuflich angesehen werden.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Unrecht die Tätigkeit der Klägerin als nebenberuflich i.S. von § 3 Nr.26 EStG angesehen.

Nach dem Urteil des Senats vom 30. März 1990 VI R 188/87 (BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854) ist eine Tätigkeit als nebenberuflich zu qualifizieren, wenn sie vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als 33 1/3 v.H. der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das vorbezeichnete Urteil und das weitere Urteil vom 14. Juni 1991 VI R 69/89 (BFH/NV 1991, 811) verwiesen.

Aus den für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich, daß die Klägerin im Streitjahr statt der 28 Wochenstunden einer Vollzeitkraft 12 Wochenstunden Unterricht erteilt hat. Die von der Klägerin zu erbringende Wochenarbeitszeit beträgt damit mehr als 33 1/3 v.H. der Arbeitszeit, die eine Vollerwerbskraft zu erbringen hatte. Die Tätigkeit der Klägerin kann damit nicht als Nebentätigkeit i.S. von § 3 Nr.26 EStG qualifiziert werden.

Das FG ist von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgegangen. Die Sache ist spruchreif. Auf die Revision des FA war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64062

BFH/NV 1993, 97

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