Entscheidungsstichwort (Thema)

Besuchsfahrten zu erkrankten Angehörigen

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen für die üblichen Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen des § 33 EStG nicht. Daran ändert nichts der Umstand, daß der besuchte nächste Angehörige (Vater) erkrankt ist und Fahrten in kürzeren Zeitabständen auch über eine größere Entfernung durchgeführt werden.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Die im Jahre 1941 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist alleinstehend. Sie bezog im Streitjahr 1984 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Vater, dessen einzige nähere Angehörige die Klägerin war, war im Streitjahr pflegebedürftig. Er wurde in seiner Wohnung, die etwa 450 km vom Wohnsitz der Klägerin entfernt liegt, von zwei Pflegerinnen und einer Haushälterin bis zu seinem Tode im Januar 1989 versorgt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1984 begehrte die Klägerin - neben weiteren zwischen den Beteiligten unstreitigen Aufwendungen - die Fahrtkosten für sieben im Streitjahr durchgeführte Besuchsfahrten zu ihrem Vater (7 x 900 km x 0,42 DM, insgesamt 2 646 DM) sowie dabei entstandene Verpflegungsmehraufwendungen (7 x jeweils 3 Tage, insgesamt 21 Tage je 37 DM) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Sie trägt vor, sie habe ihren Vater im Streitjahr insgesamt 14 mal besucht. Die Hälfte dieser Fahrten sei ausschließlich durch die Erkrankung des Vaters verursacht gewesen. Die Klägerin legte zwei in den Jahren 1985 bzw. 1986 erstellte privatärztliche Bescheinigungen vor, wonach ihr Vater zu 100 v. H. pflegebedürftig war und ,,für die Genesung des Patienten Besuche der Tochter (regelmäßig seit 1984) dringend notwendig . . ." gewesen seien.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte - auch im Einspruchsverfahren - den begehrten Abzug. Nach Ansicht des FA sind Besuchsfahrten von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern auch dann dem Grunde nach nicht außergewöhnlich, wenn sie wegen einer Erkrankung eines Elternteils häufiger als üblich durchgeführt werden.

Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte zwar die Außergewöhnlichkeit der Verpflegungsmehraufwendungen, berücksichtigte jedoch die geltend gemachten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Klägerin seien durch die sieben zusätzlichen, im Streitjahr zu ihrem Vater durchgeführten Fahrten höhere Aufwendungen als vergleichbaren Steuerpflichtigen entstanden. Diese Fahrten hätten nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auch unmittelbar der Heilung gedient.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie mangelnde Sachaufklärung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), wird gemäß § 33 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Klägerin die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zwangsläufig erwachsen sind; denn jedenfalls sind die Kosten nicht als außergewöhnlich i. S. des § 33 EStG anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. z. B. Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 280, BStBl II 1990, 418) und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. z. B. Kanzler in Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 33 EStG Anm. 31; Arndt in Kirchhof / Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. E 39; Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 4 f.) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen regelmäßig nicht als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten angesehen (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, jeweils m. w. N.). Diese Auffassung ist im Schrifttum ganz überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. die Nachweise in BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894 unter 4. a).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz nimmt die Rechtsprechung zum einen dann an, wenn es sich bei den Aufwendungen für Besuchsfahrten um unmittelbare Krankheitskosten handelt (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484). Danach sind Aufwendungen, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden, oder die den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden - in der Person des Kranken - erträglich zu machen, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dazu bedarf es allerdings des Nachweises, daß nach ärztlichem Urteil gerade die konkreten, von dem Angehörigen vorgenommenen Besuche medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen können. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, wenn allein der Hausarzt aufgrund seiner Kenntnisse bescheinigt, daß Besuche anläßlich einer nicht näher bezeichneten Krankheit des Angehörigen therapeutisch notwendig gewesen seien (vgl. BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484).

Eine weitere Ausnahme, die zur steuerlichen Berücksichtigung von Besuchskosten als außergewöhnliche Belastung führen kann, hat der erkennende Senat angenommen, wenn die Besuche zur Pflege und Versorgung des Angehörigen notwendig waren (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 unter 5.). Danach sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Fahrten zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen insoweit außergewöhnlich i. S. des § 33 EStG, als sie die Aufwendungen für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung seines Angehörigen üblicherweise ausgeführt hätte. Die Kosten für die üblichen Besuchsfahrten erfüllen hingegen die Voraussetzungen des § 33 EStG nicht. Aufwendungen für solche Fahrten dienen ebenso der Pflege der familiären Beziehungen wie der Austausch von Briefen oder das Führen von Telefongesprächen. Daran ändert nichts der Umstand, daß der besuchte Angehörige erkrankt ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen auch über größere Entfernungen durchgeführt werden. Diese Beurteilung beruht entscheidend auf der Erwägung, daß es üblich ist, einen alleinstehenden und erkrankten Angehörigen häufiger und auch über größere Entfernungen zu besuchen als einen gesunden.

2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zur Versagung der begehrten Vergünstigung. Der erkennende Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend über die vom FA erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung zu entscheiden. Bereits nach den vom FG getroffenen Feststellungen erfüllen die hier streitigen Aufwendungen nicht die Voraussetzungen des § 33 EStG.

Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin ihren Vater im Streitjahr zwar an insgesamt 14 Wochenenden für jeweils drei Tage besucht. Es ist jedoch nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, daß sie während dieser Besuche ihren Angehörigen beispielsweise durch Pflegedienste versorgt hat (vgl. BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958). So wurde der Vater - nach den eigenen Angaben der Klägerin - zweimal am Tag durch eine Pflegerin betreut, und eine Haushaltshilfe kümmerte sich zusätzlich täglich um die Mahlzeiten und die Wäsche des Patienten.

Auch ist, weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den vorgelegten - nach dem Streitjahr erstellten - privatärztlichen Bescheinigungen erkennbar, daß die Besuche der Tochter einer speziellen Therapie gedient hätten. Notwendig wäre in diesem Zusammenhang der Nachweis, daß gerade die von der Klägerin unternommenen Besuche im Hinblick auf die spezielle Erkrankung ihres Vaters therapeutisch notwendig waren und entscheidend zur Förderung des Heilprozesses oder zur Linderung der Krankheit beigetragen haben (vgl. BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Allein der Wunsch, einem erkrankten, pflegebedürftigen Angehörigen häufiger als einem gesunden Gesellschaft zu leisten, erfüllt bereits dem Grunde nach nicht die Voraussetzungen, die dabei entstandenen Aufwendungen als außergewöhnlich i. S. des § 33 EStG anzusehen.

Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, daß Aufwendungen der hier streitigen Art geeignet sind, der Vereinsamung alter Menschen entgegenzuwirken. Auch kommt den Bemühungen der eigenen Familie, die sozialen Kontakte eines krankheitsbedingt ans Haus oder ans Bett gefesselten Angehörigen aufrecht zu erhalten, ein hoher Stellenwert zu. Die Gesichtspunkte der Abwehr drohender Vereinsamung und der Aufrechterhaltung familiärer Kontakte allein lassen jedoch die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zu einem pflegebedürftigen Elternteil noch nicht als außergewöhnlich i. S. des § 33 EStG erscheinen.

3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Auffassung beruht. Die Streitsache ist spruchreif. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Die Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63613

BFH/NV 1992, 96

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