Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Hauskaufvertrag

 

Leitsatz (NV)

Bei Vorliegen folgender Umstände des Einzelfalls ist ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Hauskaufvertrag anzunehmen: Die zwei auf der Veräußererseite auftretenden Gesellschaften sind durch teilweise Gesellschafteridentität miteinander verbunden. Die Verbindung ist für die Erwerber erkennbar. Bereits vor Abschluß des Grundstückskaufvertrags hatten sich die Erwerber zivilrechtlich hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks gegenüber dieser Veräußererseite gebunden.

Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen führt dazu, daß der für die Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

Haufe-Index 420403

BFH/NV 1995, 640

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