Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bedarf ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang der Genehmigung einer Behörde, so entsteht die Steuerschuld erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung.

 

Normenkette

StAnpG § 3/5/5/b

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) kaufte am 28. März 1948 ein Grundstück. Die nach dem Wohnsiedlungsgesetz vom 22. September 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 659) erforderliche behördliche Genehmigung wurde mit Datum vom 11. Juni 1948 dem beurkundenden Notar am 16. August 1948 bekanntgegeben.

Der Steuerstreit geht um die Frage, ob die Grunderwerbsteuerschuld am 11. Juni oder am 16. August 1948, also vor oder nach der Währungsumstellung entstanden ist.

Der Bf. vertritt in der Rechtsbeschwerde ebenso wie bisher die Auffassung, die Steuerschuld sei am 11. Juni 1948 entstanden, so daß die Steuer auf RM-Grundlage zu berechnen und im Verhältnis 10 : 1 in DM umzurechnen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde hat insoweit keinen Erfolg, das Urteil des Finanzgerichts mußte aber aus anderen Gründen aufgehoben werden.

Wenn § 3 Absatz 5 Ziffer 5 Buchstabe b des Steueranpassungsgesetzes (§ 19 des Grunderwerbsteuergesetzes) bestimmt, daß die Steuerschuld im Falle des Erfordernisses der behördlichen Genehmigung mit der Genehmigung entsteht, so kann unter dieser Genehmigung nur eine nach außen hin wirksame Genehmigung verstanden werden. Die Bestimmung (richtiger: Klarstellung) über die Entstehung der Steuerschuld ist in jenem Falle mit Rücksicht auf die zunächst schwebende Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs getroffen worden. Bedarf ein Erwerbsvorgang der Genehmigung, so ist er nämlich bis zur Erteilung oder Versagung der Genehmigung schwebend unwirksam. Der Schwebezustand endet erst mit der Bekanntgabe der Entschließung der Genehmigungsbehörde, erst mit diesem Zeitpunkte erwachsen den Beteiligten im Falle der Genehmigung endgültig die Rechte und Pflichten aus dem genehmigungsbedürftigen Erwerbsvorgang. Die Steuerschuld ist deshalb am 16. August 1948 entstanden.

Der Bf. macht geltend, auch im Hinblick auf die bürgerlich- rechtliche Rückwirkung der Genehmigung auf den Tag des Abschlusses des Kaufvertrages müsse die Steuer in RM berechnet werden. Das trifft nicht zu. Die Entstehung der Steuerschuld an einem bestimmten Tage hat zur Folge, daß grundsätzlich die Sach- und Rechtslage von diesem Tage maßgebend ist. So würde die Steuer, falls sie in der Zeit zwischen dem Erwerbsvorgang und der Genehmigung gesetzlich erhöht worden wäre, zum erhöhten Satze zu berechnen sein (umgekehrt zum niedrigeren Satz bei einer Steuersenkung) und ebenso würde eine Steuerbefreiungsvorschrift, die mit Wirkung von einem Tage vor der Genehmigung eingeführt würde, zur Anwendung gelangen. Dem entspricht es, daß im Falle der Entstehung der Steuerschuld nach dem Währungsstichtag die Steuer in der nunmehr geltenden Währung zu berechnen ist. Dies sieht auch die Verordnung über die Behandlung von steuerrechtlichen Verbindlichkeiten nach dem Umstellungsgesetz vom 9. Juli 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 74) in § 2 vor. Hiernach ist die Steuerberechnung grundsätzlich zu billigen.

Die Vorinstanzen haben aber nicht beachtet, daß ein Teil der Gegenleistungen vor dem 21. Juni 1948 bewirkt worden ist. Insoweit greifen die Grundsätze des Urteils des Obersten Finanzgerichtshofs II 16/50 S vom 19. April 1950 (Steuerrechtskartei, Grunderwerbsteuergesetz § 10, Rechtsspr. 2) Platz, nach denen Sachwertgegenleistungen mit ihren DM-Werten, DM- Zahlungen mit ihren DM-Beträgen, RM-Zahlungen aber unter Umrechnung im Verhältnis 10 : 1 der Steuerberechnung zugrunde zu legen sind. Auch ist die Steuer vom Gesamtbetrag der Gegenleistungen berechnet worden, obwohl gewerbliches und sonstiges Inventar, dessen Veräußerung der Grunderwerbsteuer nicht unterliegt, mit verkauft worden ist. Die Vorentscheidungen waren hiernach aufzuheben. Das Finanzamt, an das die nicht spruchreife Sache zurückgeht, wird unter Beachtung dieser Beanstandungen die Steuer neu zu berechnen haben.

Daß die das Datum vom 11. Juni 1948 tragende Genehmigung erst nach Wochen bekanntgegeben wurde, kann die vom Senat allein zu entscheidende Rechtsfrage, wann und in welcher Höhe die Grunderwerbsteuerschuld entstanden ist, nicht beeinflussen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407409

BStBl III 1952, 157

BFHE 1953, 404

BFHE 56, 404

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