Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ob der Zweck eines Berufsverbandes auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, richtet sich bei Auseinanderfallen von Tätigkeit und Satzung nach der tatsächlichen Geschäftsgebarung.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 8, § 8 Abs. 1; KStDV § 13/2; GemV § 7/3

 

Tatbestand

Der Beschwerdegegner (Bg.) ist nach seiner Satzung die Spitzenvertretung des ... handwerks im Land X und im Land Y (Landesinnungsverband). Er hat nach seiner unwidersprochenen Behauptung infolge der Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde des Landes Rechtsfähigkeit erlangt (vergleiche § 12 der Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft der britischen Zone über den Aufbau des Handwerks vom 6. Dezember 1946, Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1947 S. 21). Der Verband hat mit Wirkung vom 1. April 1951 ein früheres Hotel erworben und betreibt darin ein Erholungsheim für die Angehörigen seines Berufsstandes.

Das Finanzamt hat den Verband mit seinen sämtlichen Einkünften zur Steuer herangezogen (ß 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -), weil er infolge des Betriebs des Erholungsheimes einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte und daher die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG für das Jahr 1951 nicht mehr erfülle. Auf den Einspruch hat das Finanzamt unter Aufrechterhaltung des grundsätzlichen Standpunktes über die Steuerpflicht Einkommen und Steuer herabgesetzt.

Der Verband bestreitet, daß die Unterhaltung des Erholungsheimes einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle. Das Heim werde vielmehr in Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes, nämlich des § 4 Ziff. 2 der Satzung: "Förderung von Einrichtungen sozialen Charakters im Interesse des ... handwerks" geführt. Infolgedessen könne die Unterhaltung des Erholungsheimes seine Eigenschaft als Berufsverband i. S. des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG nicht in Frage stellen. Aber selbst wenn aus diesem Grund die Steuerpflicht gegeben sei, müßten die Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 KStG für die Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Die Mitgliederbeiträge seien echte Beiträge i. S. dieser Vorschrift und enthielten keinerlei Entgelte für die Leistungen des Verbandes an einzelne Betriebe.

 

Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht hat den Verband freigestellt. Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG sind von der Körperschaftsteuer befreit: "Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist".

Wenn das Finanzgericht angenommen hat, der Verband gehe über die Wahrnehmung und Förderung der seinen Berufsstand eigentümlichen allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder nur in Ausnahmefällen zugunsten einzelner hinaus, so sind dagegen - abgesehen von der Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - Bedenken nicht zu erheben. Das Finanzgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß sich der Verband durch die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Form des Erholungsheimes am allgemeinen Wirtschaftsleben wie etwa ein Gewerbetreibender beteiligt. Die Unterhaltung des Heims könne auch nicht als im Rahmen der Gesamttätigkeit unerheblich bezeichnet werden.

Nach § 13 Satz 2 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes (KStDV) 1951 in der Fassung vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 310, Bundessteuerblatt - BStBl - I S. 448), die nach § 37 a. a. O. erstmals für den Veranlagungszeitraum 1951 anzuwenden ist, bestimmt sich der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 7 Abs. 3 der Gemeinnützigkeits-Verordnung (1941/1948). Diese Bestimmung der Gemeinnützigkeits-Verordnung ist nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs I 8/49 S. vom 25. Februar 1950 (BStBl 1951 I S. 452) rechtsunwirksam. In dem Urteil wird ausgeführt, daß der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als der umfassendere die Gewerbebetriebe, land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt werden (wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im engeren Sinne) in sich schließt. Damit hat das Urteil die in der Gemeinnützigkeits-Verordnung 1941 vorgesehene Nebeneinanderstellung der drei verschiedenen Betriebsarten abgelehnt. Dagegen hat das Urteil für den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Begriffsbestimmung in § 11 der Ersten KStDV vom 6. Februar 1935 für maßgeblich erklärt. Danach ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen, die über eine einmalige Betätigung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (ebenso § 6 Abs. 2 der Gemeinnützigkeits-Verordnung 1953). Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Obersten Finanzgerichtshofs in dem genannten Urteil an. Demnach hat das Finanzgericht mit Recht in der Führung des Erholungsheimes einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erblickt.

Zu Unrecht hat das Finanzgericht aber den Verband deshalb von der Körperschaftsteuer freigestellt, weil die Satzung des Verbandes nicht ausdrücklich auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestellt sei. Nur wenn die Satzung auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei, sei die Versagung der Steuerbefreiung gegeben. Diese Auffassung hat das Finanzgericht vertreten, obgleich der Verband in seinem Schreiben vom 28. Februar 1953 ausdrücklich betont hatte, daß der Ankauf und die Unterhaltung des Erholungsheimes in Erfüllung seiner Verbandsaufgabe (ß 4 Ziff. 11 der Satzung) erfolgt sei. Ein solches Abstellen auf die Unterhaltung eines eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sei, so führt das Finanzgericht aus, um so weniger gegeben, als der Verband zur Vermeidung des steuerlichen Nachteils im Fall der Bejahung dieser Frage den gleichen satzungsmäßigen Zweck hätte erreichen können, wenn er an Stelle eigener Bewirtschaftung die Bewirtschaftung des Heimes einem Pächter übertragen hätte. Das Finanzgericht ist weiter der Auffassung, daß die soziale und im allgemeinen Interesse der Angehörigen des ... handwerks zu begrüßende Betätigung dem Verband nicht die durch das Gesetz zugebilligte Steuerbefreiung nehmen dürfe. Was die letzten Erwägungen über die Möglichkeit der Vermeidung der Steuerpflicht anlangt, so sind sie schon deshalb abwegig, weil die steuerlichen Tatbestände nach ihren tatsächlichen Gegebenheiten beurteilt werden müssen, nicht wie die Verhältnisse hätten gestaltet werden können. Der Betrieb des Erholungsheimes bildet einen Wettbewerb für das Gaststättengewerbe. Das hier in Frage kommende Handwerk würde ähnliche Eingriffe in seinen Geschäftsbereich, wenn sie steuerfrei blieben, sicherlich aus diesem Grunde scharf mißbilligen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verpachtung geht deshalb auch fehl, weil der Pachtbetrieb unzweifelhaft steuerpflichtig wird. Im übrigen ist folgendes zu bemerken.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Zweckrichtung einer Berufsvereinigung nicht bloß auf die Satzung, sondern auch auf die tatsächliche Geschäftsgebarung an. Steht die tatsächliche Betätigung mit der Satzung nicht in Einklang, so ist die tatsächliche Betätigung ausschlaggebend. Daher hat das Urteil des Bundesfinanzhofs I 44/52 U vom 22. Juli 1952 (Slg. Bd. 56 S. 572, BStBl III S. 221), ausgesprochen, daß ein Berufsverband die Steuerfreiheit verliert, wenn er Geschäfte tätigt, die zur regelmäßigen Tätigkeit eines gewerblichen Unternehmens gehören. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, daß im Fall des Auseinanderfallens von Tätigkeit und Satzung die Beurteilung über die Zweckrichtung des Verbands sich nach der tatsächlichen Betätigung richtet. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat mit Recht darauf hingewiesen, daß andernfalls die Berufsverbände leicht die Körperschaftsteuerpflicht vermeiden könnten, wenn sie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht in ihrer Satzung aufführen. Es kommt also wesentlich darauf an, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Dies ist vom Finanzgericht mit Recht bejaht. Daher geht der Verband wegen der Unterhaltung dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Form der Führung eines Erholungsheimes der Steuerfreiheit nach § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG verlustig.

Die Vorentscheidung war daher wegen irriger Anwendung des geltenden Rechts aufzuheben. Das Finanzgericht hat angesichts seiner Auffassung es nicht für erforderlich gehalten, zu der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens, insbesondere zum Charakter der Beiträge Stellung zu nehmen. Zur Nachholung der Prüfung in dieser Richtung und erneuten Würdigung wird die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

 

Fundstellen

BStBl III 1956, 29

BFHE 1956, 76

BFHE 62, 76

BB 1956, 201

StRK, KStG:4/1/8 R 6

FR 1956, 113

NWB, F. 4 S.216 Nr. 9

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