Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Führt ein Steuerbevollmächtigter und Rechtsbeistand der Konkursverwalter ist, Steuerprozesse als Partei kraft Amtes erfolgreich, so besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 316 Abs. 2 AO.

 

Normenkette

AO § 316 Abs. 2; FGO § 139/2

 

Nachgehend

LG Leipzig (Urteil vom 20.01.2011; Aktenzeichen 7 O 2249/10)

 

Tatbestand

Der Bf., Rechtsbeistand und Steuerbevollmächtigter, hatte als Konkursverwalter in einer Nachlaßkonkurssache vier Steuerprozesse geführt, die im Jahre 1961 durch vier rechtskräftige Urteile des Finanzgerichts entschieden wurden; die Kosten waren dem Bf. in drei Fällen zur Hälfte und in einem Falle zu 1/4 auferlegt worden.

Der Bf. beantragte Erstattung der anteiligen Kosten (Prozeß-, Verhandlungs-, Beweisgebühr und gewisse Auslagen). Das Finanzamt setzte in vier Bescheiden vom 10. August 1961 die zu erstattenden Kosten auf 0 DM fest. Zur Erläuterung wurde in den Bescheiden unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz II 250/55 vom 11. Mai 1956 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1956 S. 267 Nr. 306) angegeben, eine Gebührenerstattung komme dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Helfer in Steuersachen (Steuerbevollmächtigter) als Konkursverwalter einen Steuerprozeß für die Masse führe. In der gegen diese Bescheide vom Bf. erhobenen Erinnerung wiederholte er im wesentlichen seinen Erstattungsantrag. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

Auf die vom Bf. am 24. August 1961 eingelegte Berufung hat die Vorinstanz in Abänderung der Bescheide des Finanzamts vom 10. August 1961 und der Erinnerungsentscheidung des Vorstehers des Finanzamts die dem Bf. zu erstattenden Auslagen auf 53,50 DM festgestellt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Finanzgericht führt u. a. aus: Nach § 316 Abs. 2 Satz 1 AO seien in Verfahren vor dem Finanzgericht die Kosten für einen zugezogenen Bevollmächtigten zu erstatten. Demgemäß habe der Bundesfinanzhof einem Rechtsanwalt, der seine eigene Steuerangelegenheit mit endgültigem Erfolg wahrgenommen habe, eine Gebührenerstattung versagt. Das oben bezeichnete Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 1956 habe "in Weiterentwicklung" dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Gebührenerstattung auch dann abgelehnt, wenn ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einen Steuerprozeß für die Masse führe; es liege keine "Zuziehung" eines Bevollmächtigten (oder Beistands) vor. Das Finanzgericht folge dieser Ansicht im Ergebnis. Als Beteiligtem, und zwar als Partei kraft Amtes, seien dem Bf. nach § 316 Abs. 1 AO jedoch, soweit ihm die Kosten nicht auferlegt worden seien, seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Bf. hat Rb. eingelegt. Er macht u. a. geltend: Er habe zwar formal Steuerprozesse im eigenen Namen geführt, materiell habe er aber fremde Prozesse geführt, nämlich solche der Konkursmasse. Im Fall der erfolgreichen Durchführung von Steuerprozessen durch Rechtsanwälte formell und materiell in eigener Sache würden dem Obsiegenden fiktive Gebühren erstattet werden; im Fall der Führung von Steuerprozessen durch eine Partei kraft Amtes liege es jedoch anders. Im Konkurs zögen in Wahrheit die gesamten Gläubiger den Konkursverwalter als Bevollmächtigten zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt.

Wird ein Bevollmächtigter oder Beistand "zugezogen", so sind nach § 316 Abs. 2 Satz 1 AO die "dadurch", d. h. durch die Zuziehung entstehenden Kosten zu erstatten, soweit sie für Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, (in Verfahren vor den Finanzgerichten) entstehen. Nach den Sätzen 2 und 3 a. a. O. werden, wenn Rechtsanwälte zugezogen sind, für deren Tätigkeit die vollen Gebühren nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) erstattet. Sind andere Personen als Rechtsanwälte zugezogen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, so werden für die Tätigkeit dieser Personen die von ihnen "erhobenen Gebühren" bis zur Höhe der in Satz 2 genannten Gebühren erstattet. Nach Abs. 3 a. a. O. findet "im übrigen" § 91 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechende Anwendung. Der erkennende Senat hat im Urteil VII 178/60 U vom 29. März 1961 (BStBl 1961 III S. 247, 248, Slg. Bd. 72 S. 680) entschieden, daß einem Rechtsanwalt, der im finanzgerichtlichen Verfahren in eigener Sache mit endgültigem Erfolg tätig wurde, auch nach der änderung des § 91 Abs. 2 ZPO durch Art. X § 3 des Gesetzes zur änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 ein Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Gebühren nicht zusteht. Wenn aus diesem Urteil gefolgert worden ist, daß auch in Fällen der im Streitfall zu entscheidenden Art eine Kostenerstattung nach § 316 Abs. 2 AO nicht in Betracht komme, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es handelt sich gegenüber denjenigen Fällen, in denen ein Rechtsanwalt usw. als Steuerpflichtiger selbst einen Steuerprozeß erfolgreich führt, um wesentlich anders gelagerte Sachverhalte. Zutreffend hat das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover im rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 23. August 1961 V 64/61 - E (EFG 1962 S. 222, 223 Nr. 237) dargelegt, daß der Rechtsanwalt usw., der als Partei kraft Amtes einen Steuerprozeß selbst mit Erfolg führt, dieses zwar im eigenen Namen, jedoch in fremdem Interesse tut. Allerdings ist er nicht "Vertreter"; die Rechtsfigur der "Vertretung" wird jedoch bei einer Partei kraft Amtes lediglich deshalb nicht gebraucht, weil die Partei kraft Amtes im Interesse eines nicht immer genau bestimmten Personenkreises mit widerstreitenden Belangen handelt (vgl. dazu Schönke-Schröder-Niese, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., 1956, § 23 III S. 118/9). Sie führt materiell einen fremden Prozeß. Die materiell Betroffenen tragen letzten Endes auch die Gebühren des von der Partei kraft Amtes geführten Prozesses (vgl. u. a. insoweit auch Jaeger-Weber, Konkursordnung, 8. Aufl., 1958, Bem. 3 c zu § 85; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung, 7. Aufl., 1962, Bem. 11, 14 zu § 85; Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 7. Aufl., 1964, Bem. 2 a, b zu § 85, und in Neue Wirtschafts-Briefe Fach 30 S. 132 zu 3 b; Landgericht Amberg, Beschluß vom 4. Oktober 1958 T 105/58, Neue Juristische Wochenschrift 1959 S. 203 Nr. 16); die Führung von Prozessen geht über die eigentliche Tätigkeit des Konkursverwalters (ß 85 der Konkursordnung) hinaus. Dann aber kann der Partei kraft Amtes, z. B. dem Konkursverwalter, eine Kostenerstattung für den Steuerprozeß nicht verwehrt werden (so im Ergebnis auch Jaeger-Weber, a. a. O.; Böhle-Stamschräder, a. a. O., und Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, Textziffer 2440). § 316 AO steht nicht entgegen. Um einen "Vertreter" braucht es sich in den Fällen des § 315 Abs. 2 AO nicht zu handeln, wie die Erwähnung des "Beistands" im Gesetz zeigt. Das Finanzgericht Hannover hat in dem bezeichneten Bescheid mit Recht auch die Frage bejaht, ob in Fällen der einschlägigen Art die Kosten der Rechtsverfolgung durch die "Zuziehung" der Partei kraft Amtes als den Steuerprozeß Führenden entstanden sind. Die "Zuziehung" braucht nicht auf besonderem Prozeßführungsauftrag zu beruhen, sie kann vielmehr auch in einem allgemeinen Auftrag eines Gerichts ihre rechtliche Grundlage haben. Es ist erstattungsrechtlich im Sinne des § 316 Abs. 2 AO so anzusehen, als wenn die Konkursmasse den als Konkursverwalter tätigen steuerrechtlich Sachkundigen (z. B. Rechtsanwalt, Steuerbevollmächtigten) mit der Führung des Steuerprozesses beauftragt hatte. "Zugezogen" wird der Rechtsanwalt, Steuerbevollmächtigte usw. für den in fremdem Interesse als Partei kraft Amtes zu führenden Steuerprozeß. Der abweichenden Auffassung des Reichsfinanzhofs in der Entscheidung I A 17/22 vom 7. Mai 1923 (Slg. Bd. 12 S. 104) für einen Rechtsanwalt als Liquidator einer GmbH kann der Senat nicht beipflichten. Den gleichen Standpunkt haben im Ergebnis auch das Hessische Finanzgericht in Kassel im Urteil vom 30. Oktober 1964 I 258/64 (EFG 1965 S. 87 Nr. 107) und jetzt auch (unter Aufgabe seiner früheren Auffassung) das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 20. August 1964 II 83/64 (EFG 1965 S. 38 Nr. 48) eingenommen.

Im Streitfall hat der Bf., Rechtsbeistand und Steuerbevollmächtigter, in einer Nachlaßkonkurssache vier Steuerprozesse als Partei kraft Amtes im wesentlichen erfolgreich geführt. Die "Zuziehung" des steuerrechtlich sachverständigen Bf. für die Führung der Prozesse war erforderlich. Ihm sind daher, soweit er in den Prozessen obgesiegt hat, nach § 316 Abs. 2 AO auch die ihm zustehenden und von ihm erhobenen Gebühren zu erstatten. Hiernach war die Vorentscheidung, die eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, aufzuheben. Die Sache geht an das Finanzamt zurück, das zu prüfen haben wird, welche Gebühren des Bf. in den vier Rechtsstreiten zu erstatten sind, dem Betrage nach insbesondere, in welcher Höhe die Gebühren "erhoben" worden sind (ß 316 Abs. 2 Satz 3 AO).

 

Fundstellen

BStBl III 1965, 463

BFHE 1965, 600

BFHE 82, 600

StRK, AO:316 R 26

NJW 1965, 2271

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