Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Gehören Anteile an einer GmbH zu dem Gesamthandsvermögen einer KG oder zu dem Betriebsvermögen der Gesellschafter der KG, so sind die Bezüge, die den Gesellschaftern der KG von der GmbH als Gesellschaftern gewährt werden, Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb, die in den einheitlich festzustellenden Gewinn fallen.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2; AO § 215 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Bfin., eine Kommanditgesellschaft, führt in ihrem Betriebsvermögen die Anteile an zwei Gesellschaftern mit beschränkter Haftung. An diesen beiden Gesellschaften sind auch Personen beteiligt, die nicht zugleich Gesellschafter der Bfin. sind. Geschäftsführer der beiden Gesellschaften ist der Kaufmann X., der an den beiden Gesellschaften, nicht aber auch an der Bfin. beteiligt ist.

In den Jahren 1952 bis 1956 erhielten die persönlich haftenden Gesellschafter der Bfin., nicht aber auch die Kommanditistin, von den beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Entgelt, das bei diesen Gesellschaften als Betriebsausgabe behandelt und der Lohnsteuer unterworfen wurde. Nach den Angaben bei der Betriebsprüfung waren die persönlich haftenden Gesellschafter für die beiden Gesellschaften in der folgenden Weise tätig:

Kenntnisnahme von den wichtigsten Geschäftsvorgängen jeden Morgen aus der Korrespondenz, Rücksprache darüber mit dem Geschäftsführer oder Erörterung in den ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden mündlichen Besprechungen,

Kenntnisnahme von den täglichen Geldeingängen und Disposition der Zahlungen,

Besprechungen mit dem Geschäftsführer über grundsätzlich alle Kredite, Wechselausstellungen usw.,

der gesamte Rohkaffee-Einkauf, Zusammenstellung der Mischungen, zwei- bis dreimal wöchentlich Kontrolle der ausgehenden Kaffeesorten,

gemeinsam mit dem Geschäftsführer Kontrolle der Kaffeepreiskalkulation im Laufe des Jahres,

zweimal im Jahr Aufstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen in Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer, ebenso gemeinsame Aufstellung der Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,

übernahme von Filialen und deren Einrichtung gemeinsam mit dem Geschäftsführer.

Das Finanzamt berücksichtigte die den persönlich haftenden Gesellschaftern der Bfin. von den beiden Gesellschaften gewährten Bezüge bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1952 bis 1956 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die die Empfänger als Gesellschafter der Bfin. bezogen hätten und die ein Vorweg in der Gewinnaufteilung seien; ihre Tätigkeit bei den beiden Gesellschaften diene der Verwaltung der zum Betriebsvermögen der Bfin. gehörenden Anteile an den beiden Gesellschaften.

Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg. Gemäß der Vermutung des § 344 HGB, daß jede Tätigkeit eines Kaufmannes im Zweifel zu dem Betrieb seines Handelsgewerbes gehöre, nahm das Finanzgericht an, daß auch die Tätigkeit der Gesellschafter der Bfin. bei den beiden Gesellschaften in den Rahmen des Gewerbes der Bfin. falle.

Mit ihrer Rb. rügt die Bfin. Verletzung des bestehenden Rechts. Nach ihrer Auffassung können ihr die Bezüge der Gesellschafter aus der Tätigkeit für die beiden Gesellschaften nicht zugerechnet werden; diese Tätigkeit werde nicht ihr gegenüber erbracht, es handle sich um eine Arbeitnehmertätigkeit, deren Entgelt mit Recht der Lohnsteuer unterworfen sei und mit ihren - der Bfin. - einheitlich festzustellenden Einkünften aus Gewerbebetrieb nichts zu tun habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Daß die Anteile der Gesellschafter der Bfin. - der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditistin - an den beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu dem Betriebsvermögen der Bfin. gehören, hat das Finanzgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Die Anteile werden in den Bilanzen der Bfin. geführt und müssen demgemäß als in das Betriebsvermögen eingebracht gelten. Der Hinweis der Bfin., die Aufnahme in die Bilanzen sei nur auf Wunsch der kreditgebenden Banken erfolgt, spricht gerade für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der Bfin. Ob die den Banken auf diese Weise zusätzlich verschaffte Sicherheit die Anteil nicht sogar zu notwendigem Betriebsvermögen machte, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls gehören sie zum gewillkürten Betriebsvermögen der Bfin. Selbst wenn aber die Gesellschafter ihre Anteile nicht in das Gesamthandsvermögen einbringen, sondern sie nur der Bfin. als Kreditunterlage zur Verfügung stellen wollten, ändert das an der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nichts; denn zum Betriebsvermögen gehört auch, was ein Gesellschafter, ohne es in das Gesamthandsvermögen einzubringen, als Gesellschafter (Mitunternehmer) der Bfin. für ihren Betrieb bereitstellt. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen wird darum - im Gegensatz zu der Annahme der Bfin. - auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß in den nach § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jährlich zum Handelsregister einzureichenden Listen nicht die Bfin., sondern die Gesellschafter der Bfin. als Anteilseigner angegeben sind.

Was die einkommensteuerliche Behandlung der Bezüge angeht, die den persönlich haftenden Gesellschaftern der Bfin. von den beiden Gesellschaften gewährt worden sind, so ist der Bfin. zuzugeben, daß die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu ihrer Gesellschaft in einem Arbeitsverhältnis stehen können. In solchen Fällen können die Gesellschafter von ihrer Kapitalgesellschaft zwei Arten von Einkünften beziehen, nämlich Einkünfte aus Kapitalvermögen als Gesellschafter (§ 20 EStG) und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Arbeitnehmer (§ 19 EStG). Der Bfin. ist ferner zuzugeben, daß ein Arbeitsverhältnis zu der Kapitalgesellschaft für den Gesellschafter nicht schon deswegen unmöglich ist, weil er selbst noch einen Gewerbebetrieb hat und seinen Anteil an der Kapitalgesellschaft in seinen Gewerbebetrieb eingelegt hat. In Fällen dieser Art sind allerdings die Bezüge, die der Unternehmer als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft erhält, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil die Gesellschaftsanteile zum Betriebsvermögen gehören; sie sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG. Ob ein Arbeitsverhältnis zu der Kapitalgesellschaft auch möglich ist, wenn die Anteile wegen der engen wirtschaftlichen Verbindung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem persönlichen Unternehmen des Gesellschafters zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs des Gesellschafters rechnen, kann zweifelhaft sein. Die Frage kann aber hier dahingestellt bleiben. Denn das Finanzgericht konnte im Streitfall ohne Rechtsverstoß zu der Annahme kommen, daß die den persönlich haftenden Gesellschaftern der Bfin. von den beiden Gesellschaften gewährten Bezüge überhaupt kein Arbeitslohn seien, weil keine Arbeitnehmertätigkeit erbracht worden sei. Wie die Bfin. selbst vorträgt, haben die beiden Gesellschaften den Kaufmann X. als eigenen Geschäftsführer, der auch an den beiden Gesellschaften beteiligt ist. Die Bfin. weist selbst darauf hin, daß ihre persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Beratungsrecht hätten und die Entscheidung einzig und allein bei dem Geschäftsführer X. liege. In der Tat spricht die Art der behaupteten Tätigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter dafür, daß sie für die beiden Gesellschaften nicht als Arbeitnehmer, sondern als Gesellschafter, die üblicherweise zum Schutz ihrer kapitalmäßigen Beteiligung Einblick in die Gesellschaft nehmen, tätig geworden sind. Jedenfalls kann die Feststellung des Finanzgerichts, daß die geschäftsführenden Gesellschafter der Bfin. nach der Lebenserfahrung nicht den Weisungen des Geschäftsführers X. unterworfen gewesen seien, nicht als dem Sachverhalt oder den Denkgesetzen widersprechend bezeichnet werden. Nimmt man aber an, daß die Bezüge den Gesellschaftern nicht auf Grund eines echten Arbeitsverhältnisses zugeflossen sind, so können sie nur ein Ertrag aus der kapitalistischen Beteiligung an den beiden Gesellschaften sein, der in das Unternehmen der Bfin. geflossen ist und bei der einheitlichen Gewinnfeststellung mit zu erfassen ist.

Das Finanzgericht geht zwar davon aus, daß die Gesellschafter, weil die Anteile Betriebsvermögen der Bfin. seien, letztlich im Interesse der Bfin. selbst tätig geworden seien. Das Ergebnis ändert sich aber auch nicht, wenn man die Anteil an den beiden Gesellschaften nicht als in das Gesamthandsvermögen der Bfin. eingebracht ansieht, sondern als Vermögen der Gesellschafter der Bfin., das diese aber dem Betrieb der Bfin. gewidmet haben.

 

Fundstellen

BStBl III 1964, 158

BFHE 1964, 409

BFHE 78, 409

StRK, EStG:15 R 454

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